Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 195 
heilen auszudrücken, denen sich das staatliche Recht niemals 
fügen könnte. Dieses selbst wird einheitlicher. Die Über 
fülle der ökonomisch-sozialen Differenzierung der Tatbestände 
und Personenklassen, für die es bestimmt sein soll, erweist sich 
nicht mehr als notwendig, wenn die tatsächliche Differenzierung 
in der sozialen Selbstbestimmung die Möglichkeit einer freieren 
rechtlichen Entwicklung vorfindet. Was heute die Unübersichtlich 
keit und Wirrnis des Rechtsstoffes verschuldet, ist die Spaltung 
seiner Tatbestände nach ihren eigenen ökonomisch-sozialen 
Voraussetzungen. Wir empfinden die Mängel besonders tief 
auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, wo die Buntscheckigkeit 
der einzelnen Bestimmungen nicht nur jede klare Orientierung 
erschwert, sondern auch zu innerer Ungerechtigkeit führt *). 
Diese Bedeutung der sozialen Selbstbestimmung, ein Instru 
ment lebendiger Differenzierung und Vereinfachung zu sein. 
hat für den Tarifvertrag auch Staatssekretär vr. Delbrück 
anerkannt, als er ausführte: „, . . der größte Wert des 
Tarifvertrags liegt für mich darin, daß wir in der Lage sind, 
im Wege des Tarifvertrags eine Reihe von Fragen nützlicher 
und zweckmäßiger für alle Teile zu regeln, als es durch 
Reichsgesetze, wie wir das jetzt zu tun gewohnt sind, geschehen 
kann. Ich habe die ernste Besorgnis, daß uns mit der Zeit 
einmal die kasuistische, bis in die kleinsten Kleinigkeiten 
gehende arbeits- und gewerbepolizeiliche Gesetzgebung, wie sie 
bei uns im Lause der letzten Jahre entstanden ist, als eine 
schwere wirtschaftliche Fessel empfindlich wird" 2 ). 
Die soziale Selbstbestimmung führt andrerseits zu einer 
größeren rechtlichen Durchdringung der sozialen Beziehungen 
und verleiht ihnen dadurch ein höheres Maß von Objek 
tivität. Das Wesen der Objektivität besteht darin, daß 
möglichst alle Interessen, die durch eine Regelung berührt 
werden, bei dieser Regelung zur Geltung kommen. Die 
*) Vgl. Sinzheimer, Über den Grundgedanken und die Möglichkeit 
eines einheitlichen Arbeitsrechts für Deutschland, 1914. 
-) RT. 1910 <Bd. 259), S. 1312. 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.