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Einführung.
v
ist die Beteiligung der Persönlichkeit an der rechtswissenschaft
lichen Arbeit unverkennbar. Nach ihr wird sich die zu treffende
Entscheidung richten. Man müßte den wissenschaftlichen
Charakter der Rechtswissenschaft und überhaupt jeder Wert-
wissenschaft leugnen, wenn man deswegen, weil das mensch
liche Auge aus ihr nicht ausgeschaltet werden kann. den
Charakter der legislativen Rechtswissenschaft als einer Wissen
schaft in Frage stellen wollte. Denn ist etwa die positive
Rechtswissenschaft von solchen Willensentscheidungen und
Werturteilen frei ft? Was die Wissenschaft soll, ist nur, sich
über diese persönlichen Voraussetzungen klar zu sein und sich
darüber auszusprechen — eine Forderung, der sich die positive
Rechtswissenschaft, indem sie ihre wirklichen Gründe in logischen
Konstruktionen verhüllt, nur zu oft entzieht ft. Die legislative
Rechtswissenschaft wird die Grundanschauungen, von
denen sie bei ihren Gestaltungen ausgeht, aussprechen und
begründen.
Es ist ein Bedürfnis des menschlichen Geistes, die Einzel
heiten des Denkens in ihrem Zusammenhang zu sehen. Für
die legislative Rechtswissenschaft ist ein doppelter Zusammen
hang möglich. Sie kann ihn innerlich erstreben, indem sie
bis zu der Idee vordringt, die allen Einzelergebnissen gemein
sam ist. Damit legt sie die Bedeutung der neuen Rechts
formen klar. Sie kann zugleich den äußeren Zusammenhang
darstellen, indem sie die Summe ihrer Einzelforderungen in
einem einheitlichen Gesetzesinhalt formuliert. Eine solche
Formulierung ist die beste Kontrolle für die Verwertbarkeit
ihrer Ergebnisse. Wenn sie in dieser Weise die Idee als
Gesetzesinhalt aussprechen kann, ist ihre Aufgabe gelöst.
’) Diese Frage hat mit vollem Recht in grundlegender Weise Gustav
Rümelin in seiner Freiburger Rektoratsrede über „Werturteile und
Willensentscheidungen im Zivilrecht" (Freiburg i. Br., 1891, bei Lehmann)
S. 23 ff. verneint.
2 ) Hierin liegt das besondere Verdienst von Ernst Fuchs, im ein
zelnen die kryptosoziologischen Gründe vieler juristischen Entscheidungen
dargetan zu haben.