Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
I. Belgischer Gesetzentwurf. 
(Vorschläge des Obersten Arbeitsbeirats).') 
Art. 1. Unter kollektivem Arbeitstarifvertrag versteht man eine 
Vereinbarung, durch die eine Gruppe von Arbeitern mit einem 
Unternehmer oder einer Gruppe von Unternehmern die Vorschriften 
und Bedingungen regelt, die während einer bestimmten Zeit maß 
gebend für die abzuschließenden Einzelverträge sind. 
Art. 2. Vertragschließende sind: 
a) Unternehmer und Arbeiter, die, jeder für sich, schriftlich den 
Auftrag erteilt haben, in ihrem Namen zu verhandeln; 
d) diejenigen, welche im Augenblick des Vertragsabschlusses 
Mitglieder eines anerkannten (eingetragenen) Berufvereins oder jedes 
anderen Vereins mit juristischer Persönlichkeit sind, falls sie nicht 
binnen drei Tagen nach der in Art. 5 vorgesehenen Hinterlegung 
des Vertrags durch eine gerichtlich niedergelegte Willenserklärung 
ihren Austritt aus dem Verein oder der Vereinigung vollzogen haben; 
c) diejenigen, welche nach Hinterlegung des Vertrags in einen 
Verein oder eine Vereinigung eintreten, die den Vertrag mitab 
geschlossen haben. 
Art. 3. Juristische Persönlichkeit, die Kollektivarbeitsverträge 
abschließen kann und die daraus entstehenden Folgen zu tragen hat, 
besitzen: 
a) jeder anerkannte Berufsverein, 
b) jede Vereinigung, die beim Sekretär des Gewerbegerichts 
ihre den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Satzungen sowie 
die Liste des Vorstandes und der Mitglieder hinterlegt. 
Art. 4. Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung ist der 
Arbeitstarifvertrag, innerhalb der vorgesehenen Grenzen, maßgebend 
für alle Arbeitsverträge und Arbeitsordnungen, die für die Vertrag 
schließenden oder die Mitglieder der unterzeichneten Vereine Geltung 
haben. 
') Vergl. außer dem Urtext: SozPr. XX S. 14-59.
	        
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