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Anlagen.
vertrüge während des abgelaufenen Jahres; beizufügen sind beglaubigte
Abschriften jedes Vertrags, die Zahl der Arbeiter oder Angestellten
und der Arbeitgeber, sowie ein Bericht über die Verhandlungen vor der
gemischten Kommission, dem Schiedsrichter und dem Gewerbegericht.
II. Französischer Entwurf.
(Regierungsentwurf). I
Art. 12. Vor der Eingehung des Einzel-Arbeitsvertrags können
kollektive Arbeitsverträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern
und einem Verbände oder einer Gruppe von Arbeitnehmern oder
zwischen den Vertretern beider Parteien, sofern sie hierzu besonders
in der durch die Verbandsstatuten vorgeschriebenen oder einer anderen
Form bevollmächtigt sind, geschlossen werden.
Diese Kollektivverträge setzen gewisse Bedingungen fest, denen
die Einzelverträge zwischen denjenigen Personen zu genügen haben,
welche die Anwendung der in den Kollektivverträgcn enthaltenen Be
stimmungen fordern dürfen.
Die Arbeitgeber können sich verpstichten, den Kollektivvertrag
während seiner Giltigkeitsdauer auf bestimmte Kategorien ihres
Personals oder auch nur auf die Arbeitnehmer, die an seinem Ab
schluß unmittelbar oder durch Vertreter teilgenommen haben, anzu
wenden.
Die Arbeitnehmer können sich verpflichten, den Kollektivvertrag
entweder nur gegenüber den an seinem Abschluß beteiligten Arbeit
gebern oder auch bei jedem Einzelvertrage, der während der Dauer
eines Kollektivvertrages mit einem beliebigen Arbeitgeber innerhalb
eines bestimmten lokalen Gebiets abgeschlossen wird, zu beobachten.
Art. 13. Der Kollektivvertrag über die Arbeitsbedingungen
bedarf der schriftlichen Form. Er muß zur Vermeidung seiner
Nichtigkeit auf dem Sekretariat des für den Ort des Abschlusses zu
ständigen Conseil des pmd’hommes oder in Ermangelung eines
solchen auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Friedensgerichts
niedergelegt werden.
Die Einsicht in den Vertrag ist jedermann unentgeltlich gestattet.
Beglaubigte Abschriften werden den Interessenten auf ihren
Antrag und auf ihre Kosten erteilt.
Die Verwahrung findet im Auftrag derjenigen Partei, die sie
erst beantragt hat, und auf gemeinsame Kosten statt.
') GcwKaufmG. XIV S. 396 ff.