Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

III. Italienischer Entwurf. 
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XV. Tie Vertragstreue Partei hat das Recht, die Auflösung 
des Tarifvertrags und den entsprechenden Schadensersatz seitens der 
Vertragsbrüchigen Partei zu fordern. Zu diesem Zwecke hat als 
Vertragsbruch zu gelten die kollektive Übertretung, die entweder von 
2 k der Unternehmer, welche den Tarifvertrag angenommen haben 
und 2 /3 der Arbeiter beschäftigen, oder — wenn es sich um einen 
mit einem Fabrikinhaber geschlossenen Tarifvertrag (concordato di 
fabbrica) handelt — von einem Arbeitgeber gegenüber 2 k der 
Arbeiter, welche er beschäftigt, begangen worden ist. 
XVI. Die Ausdehnung der von registrierten Vereinen geschlossenen 
Tarifverträge auf diejenigen Personen, welche nicht zu den Vereinen 
gehören, soll gestattet sein, wenn sie zuvor von 3 U der Industriellen 
und der Arbeiter der Industrie und des Ortes, für welche der 
Tarifvertrag gilt, angenommen und von einem Gewerbegericht ge 
stattet worden ist. 
Die Ausdehnung geschieht in der Industrie für jeden Fall be 
sonders, in der Landwirtschaft generell. 
XVII. Die Tarifverträge müssen, gleichviel ob sie von registrierten 
Vereinen geschlossen worden sind oder nicht, in der Gemeinde, in der 
sie geschlossen werden, deponiert, am schwarzen Brett der Gemeinde 
und im Bulletin der Präfektur der Provinz veröffentlicht und dem 
Arbeitsamt übermittelt werden. 
Nachträgliche Beitrittserklärungen sind schriftlich zu machen und 
bei der Kanzlei der Gemeinde einzureichen, in welcher der Tarif 
vertrag deponiert und veröffentlicht worden ist. 
Zur Feststellung der Mehrheit, von welcher unter XVI gehandelt 
wird, werden nur derart eingereichte Beitrittserklärungen berücksichtigt. 
XVIII. Im Falle eines durch die Vermittlung einer oder 
mehrerer privater Mittelspersonen geschlossenen Tarifvertrags gelten 
alle die gegebenen Vorschriften. Ein solcher Tarifvertrag kann nur 
angefochten werden aus Grund eines offenbaren Irrtums oder aus 
Grund eines Dolus der Mittelspersonen. 
Für die Ernennung der Mittelspersonen bedarf es in jedem 
Falle der gleichen Mehrheit wie für die Übertragung einer Vollmacht 
zur Abschließung eines Tarifvertrags an Vertreter der Parteien. 
XIX. Wenn der Ausübung der gesetzlich verliehenen Rechte 
durch Entlassung der zu den registrierten Vereinen gehörenden Arbeiter 
als solcher oder durch Boykottierung zu anderen Zwecken als zum 
Schutz der Kontrahenten geflissentlich Hindernisse in den Weg gelegt 
werden, so erwächst daraus ein Schadensersatzanspruch.
	        
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