Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
IV. Schwedischer Entwurf. 
(Regierungsentwurf). *) 
§ 1. Arbeitgeber oder Vereine von Arbeitgebern dürfen unter 
Beobachtung der untenstehenden oder sonstigen gesetzlichen Ein 
schränkungen Verträge mit einem Fachverein, Fachverband oder ähn 
lichem Verein von Arbeitern abschließen über Bedingungen, die zur 
Befolgung bei Eingehung von Arbeitsverträgen dienen sollen, sowie 
über sonstige Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. 
Als Arbeiter werden nach dem Gesetze auch Vorarbeiter, Handlungs 
gehilfen oder andere in ähnlicher Stellung angesehen. 
§ 3. Die Kollektivverträge sollen für die einbezogenen Berufs 
gruppen sowohl für Arbeitgeber und Arbeiter, die beim Abschluß 
Mitglied waren, als auch für die später eintretenden gelten. 
Haben mehrere Vereine sich zu einem Verein zusammengeschlossen, 
so sind nach diesem Gesetze die Mitglieder dieses Vereins als Mitglieder 
der zusammengeschlossenen Vereine anzusehen. 
§ 4. Die Bestimmungen eines Kollektivvertrags, die für Arbeit 
geber und Arbeiter gelten sollen, sind bei der Eingehung des Arbeits 
vertrags bindend, auch wenn anderes vereinbart wird. 
§ 5. Bei Arbeitsverträgen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeiter 
eingegangen werden, wo nur der erstere an einen Kollektivvertrag 
gebunden ist, soll der Kollektivvertrag Anwendung finden, soweit der 
Arbeitsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält. 
§ 8. Für die Dauer eines Kollektivvertrags dürfen, sofern der 
Vertrag nicht anders bestimmt, seitens der vertraglich gebundenen 
Arbeitgeber und Arbeiter keine Arbeitseinstellung, Sperre, Boykott 
oder entsprechende Maßnahme verhängt werden in der Absicht, eine 
Änderung des Vertrags herbeizuführen, oder auf Grund von Diffe 
renzen über Auslegung und Anwendung des Vertrags, oder zwecks 
Durchführung von Bestimmungen in Kollektivverträgen, die erst später 
gelten sollen, oder auf Grund einer anderen Differenz zwischen den 
gleichen Arbeitgebern und Arbeitern, bevor nicht eine Verhandlung 
unter unparteiischer Leitung in der Weise, wie eventuell im Vertrage 
selbst bestimmt ist, im anderen Falle vor dem staatlichen Vergleichs 
beamten stattgefunden hat, es sei denn, die Gegenpartei verweigert 
') Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch 
lands XX, Nr. 15, S. 230, 231. Der deutsche Text ist mangelhaft und un 
vollständig. Es wurden im obigen Abdruck einige sinnstörende Ausdrücke 
verbessert.
	        
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