Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
Grund von besonderen Umständen besondere Motive vorliegen, die 
Ersatzpflicht auf einen niedrigeren Betrag, als der volle Schaden aus 
macht, festgesetzt werden. 
§ 12. Hat ein Arbeitgeber, der einen Kollektivvertrag ge 
schlossen hat, Maßnahmen im Widerspruch zu § 8 oder zu Be 
stimmungen des Vertrags ergriffen, oder hat ein Verein, der einen 
Vertrag eingegangen ist, oder wenn der Verein einem anderen Verein 
angeschlossen ist, dieser sich gegen jemand, für den der Vertrag gilt, 
Verstöße nach § 10 Abs. 2 schuldig gemacht, so ist der Vertrag bei dem 
vertragschließenden Arbeitgeber resp. Verein aufzukündigen; sind auf 
der einen Seite mehrere Vertragschließende vorhanden, so ist die Kün 
digung auch bei diesen zu bewirken. Ist indes vor Einreichung der 
Kündigung eine Berichtigung des Kündigungsgrnndes erfolgt, so ist 
die Kündigung unzulässig. 
Wird in anderen hier nicht genannten Fällen ein Kollektiv 
vertrag wesentlich ignoriert, so kann er durch Gerichtsbeschluß auf 
gehoben werden. 
Sind auf der einen Seite mehrere Vertragschließende, von denen 
einer den Vertrag auskündigt, oder aus dessen Klage die gerichtliche 
Aufhebung erfolgt, so steht dem anderen Teil das Recht der Kündigung 
innerhalb dreier Wochen zu. 
Ein so aufgekündigter Vertrag ist sogleich aufgehoben. 
V. Ungarischer Entwurf. 
(Aus dem Entwurf für ein ungarisches Gewerbe- und Arbeiterschutz 
gesetz). \) 
§ 705. Die Vereine können für ihre Mitglieder in bezug auf 
deren Arbeitsverhältnisse und in bezug auf die allgemeinen Be 
dingungen des Arbeitsverhältnisses nur mit einem Beschlusse der 
Generalversammlung und nur in dem Falle Verträge abschließen 
bzw. bindende Vorschriften aufstellen, wenn an der Generalversamm 
lung zumindest die Hälfte der Mitglieder der Generalversammlung 
anwesend ist und wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder 
dem abzuschließenden Vertrage bzw. den zu schaffenden Vorschriften 
beistimmt. Diese Verträge und Vorschriften können dem Gesetze, den 
auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, sowie den Statuten 
und Vorschriften des Vereins nicht zuwiderlaufen. — In den bezüg 
lich des Arbeitsverhältnisses der Mitglieder geschaffenen Vorschriften, 
1 GewKaufmG. XIV S. 386 ff.
	        
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