I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 15
jeder andere ist 1 ), daß es für ihn keine Möglichkeit gibt, sich
den dadurch gegebenen Rechtswirkungen zu entziehen, daß aber
diese Rechtswirkungen und die Art ihrer Verwirklichung mit
den sozialen Zwecken des Tarifvertrags nicht vereinbar sind 1 2 ).
Ihre Bedeutung liegt sonach in der Lösung des
Widerspruches zwischen den sozialen Zwecken des
Tarifvertrags und ihren gegenwärtigen recht
lichen Formen. Ein solcher Widerspruch hemmt die Ent
wicklung des Tarifvertrags und verschwendet soziale Kräfte,
die zu seinem Schutze und seiner Durchführung festgelegt
werden müssen. Die Lösung kann die Entwicklung fördern,
soziale Kräfte für andere Zwecke befreien und den Weg zu
neuen Rechtsbildungsformen bahnen^).
Wenn wir somit als Ziel unserer Untersuchung den In
halt eines künftigen Arbeitstarifgesetzes ins Auge fassen,
so müssen wir über die Grenzen klar sein, die ihm gezogen
sind. Ein großer Teil der bisherigen Erörterungen über die
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags leidet an dem Mangel
einer scharfen Begrenzung des Problems, um das es sich
handelt. Alle sozialpolitischen Wünsche, die der einzelne in
bezug auf eine „Reform des Arbeitsrechts" hegt, wachen auf,
wenn von einer gesetzgeberischen Aktion zugunsten des Tarif
vertrags die Rede ist. Diese Überflutung des Tarifproblems
kann ihrem Erfolge nicht günstig sein.
1) Den Nachweis dafür habe ich in meinem Buche „Der korporative
Arbeitsnormenvertrag", zwei Teile, 1907 und 1908, zu erbringen gesucht,
nachdem bereits vorher Lotmar die rechtliche Natur des Vertrags, wenn
auch nicht nach allen Seiten hin, dargelegt hatte.
2) Dieses Ergebnis habe ich in meiner Schrift „Brauchen wir ein
Arbeitstarifgesetz?" (Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 44)
ausführlich begründet.
8 ) H. Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland, Annalen für
soziale Politik und Gesetzgebung III S. 551 ff.