Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
individuelle Arbeitsverhältnis gegründete Forderung der in ihrem 
Rechte benachteiligten Person, wenn auch verspätet, erfüllt und den 
aus der säumigen Erfüllung entstandenen Schaden vergütet hat. — 
Für die Beschießung, Durchführung, Mitteilung und Anmeldung der 
Geltendmachung von Rechten, welche im Sinne dieses Paragraphen 
dem Vereine zustehen, sind die Verfügungen des § 711 entsprechend 
anzuwenden. 
§ 716. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, welche zwischen 
dem den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder ab 
schließenden bzw. diesem sich anschließenden Vereine und zwischen den 
Mitgliedern des Vereins einander gegenüber bestehen, sind innerhalb 
der Schranken des Gesetzes die hieraus bezüglichen Anordnungen der 
Vereinsstatuten maßgebend. 
§ 717. Die Parteien können im Vertrage bezüglich dessen 
übereinkommen, daß die Erledigung der zwischen ihnen bzw. den 
einzelnen Vertragsgenossen aus dem Vertrag entstehenden Rechts 
streitigkeiten statt des in diesem Gesetze organisierten Gewerbe- bzw. 
Kausmannsgerichts dem im Sinne der bürgerlichen Prozeßordnung 
errichteten und laut deren Vorschriften vorgehenden Schiedsgerichte 
übertragen werden soll. 
VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiter 
bundes zu einem Bundesgesetz, betr. den Arbeiter- 
schutz in industriellen Betrieben. ) 
Art. 14. Der das Dienstverhältnis begründende Dienstvertrag 
bedarf zur Giltigkeit insoweit der Schriftlichkeit, als sein Inhalt 
von nachgiebigem Bundesrecht abweicht und dieses nicht formlose 
Abweichung zuläßt. 
Die Schrift muß in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den 
Vertragschließenden unterschrieben sein. Jedem Vertragschließenden 
ist ein Exemplar einzuhändigen. 
Das Bedürfnis der Schriftlichkeit wird auch dadurch gedeckt, 
daß die Abweichung in einer Arbeitsordnung oder einem Tarif 
verträge vorgesehen ist, nach denen sich der gegebene Dienstvertrag 
richtet. 
Art. 28. Ein Tarifvertrag bestimmt den Inhalt nach seinem 
Abschluß eingegangener Dienstverträge, wenn er in der vorgeschriebenen 
*) Sinzheimee, Korporativer Arbeitsnormenvertrag II S. 323.
	        
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