Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
§ 119 h. Beschwerden über unrichtige Abstimmung und den 
Abstimmungsmodus entscheidet das Reichsarbeitsamt endgiltig. Die 
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb 14 Tagen 
von dem Vorstand einer Berufsorganisation eingelegt werden. Be 
schwerden einzelner Beteiligter bleiben unberücksichtigt. 
IX. Entwurf Sulzer-Lotmar. 
lAusgearbeitet im Auftrag des Zentralkomitees des schweizerischen 
Grütlivereins). r ) 
I. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Gewerbeinhabern 
und Arbeitern, mögen sie sich auf die Löhnung oder auf Arbeits 
bedingungen anderer Art oder überhaupt aus die Interessen der 
beiden Gruppen der Gewerbeinhaber und Arbeiter beziehen, können 
durch Vertrag eines Verbandes von Arbeitern, der auf Gemeinsam 
keit der Werkstätte (Fabrik) oder des Berufes beruht, mit einem 
oder mehreren Gewerbeinhabern oder mit einem Verbände solcher 
geregelt werden. Ebenso können auch Verbände von Arbeitern ver 
schiedener Werkstätten oder Berufsarten behufs Wahrung gemeinsamer 
Interessen einen derartigen kollektiven Vertrag mit den betreffenden 
Gewerbeinhabern oder deren Verbänden abschließen. 
II. Der kollektive Arbeitsvertrag (Tarifvertrag) bedarf zu seiner 
Giltigkeit: 1. Der schriftlichen Form. 2. Ter Registrierung bei dem 
Gewerbegericht oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetz 
gebung bestimmten Behörde und der Publikation der Tatsache des 
Abschlusses ohne Inhaltsangabe im schweizerischen Handelsamtsblatt, 
unter Verweisung auf die Amtsstelle, bei der die Registrierung statt 
gefunden hat. 3. Sofern auf seiten der Gewerbeinhaber nicht bloß 
Einzelpersonen, sondern Verbände sich beteiligen, der Festsetzung eines 
ihrem Wirkungskreis entsprechenden Ortsbereiches, für welchen der 
kollektive Arbeitsvertrag Geltung haben soll. 4. Der Angabe einer 
Zeitdauer, für welche der kollektive Arbeitsvertrag gelten soll, bzw. 
einer Kündigungsfrist. 
III. Jeder kollektive Arbeitsvertrag ist an den Arbeitsstätten, 
für welche er Geltung besitzt, entweder in die Arbeitsordnungen auf 
zunehmen oder separat an leicht sichtbarer Stelle in leserlicher Schrift 
anzuschlagen. Außerdem ist jedermann berechtigt, von demselben bei 
der Behörde, bei der die Registrierung stattgefunden hat, kostenlos 
Einsicht zu nehmen. 
r ) SozPr. XI S. 349 ff.
	        
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