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Einführung.
Angestellten und Arbeiter in staatlichen Verkehrsanstalten
(Eisenbahn, Post und Telegraphie) und in den Militär-
und Marinebetrieben *). Das Bedürfnis nach dieser Ein
schränkung ergibt sich aus der Eigenart der für diese Kate
gorien geltenden Verhältnisse. Wir behaupten nicht, daß für
sie Tarifverträge undenkbar seien. Wir meinen nur, daß,
wenn ein Arbeitstarifgesetz auch sie einbeziehen wollte, zuviel
Rücksicht auf jene Eigenart zu nehmen wäre und überdies
so viele unausgereifte Probleme behandelt werden müßten,
daß es für den Inhalt und das Zustandekommen eines
Arbeitstarifgesetzes besser ist, diese Verhältnisse einer Sonder
regelung im Zusammenhange mit anderen allgemeinen Fragen
zu überlassen.
II.
Grundanschauungen.
An eine Lösung des legislativen Problems können wir
nur denken, wenn von vornherein darüber Klarheit besteht,
daß die Denk- und Lehrprinzipien des geltenden Rechts nicht
ausreichen und Rechtsgedanken nötig sind, die aus dem
Tarifvertrag selbst neu gewonnen werden^). Die Berechti
gung dieses Standpunktes tritt zutage, wenn die Eigen
tümlichkeit des Tarifvertrags frei von der rechtlichen Form
des geltenden Rechts ins Auge gefaßt, die Forderungen, die
sich aus einem solchen Anblick der „organischen Natur" des
Rechtsinstituts an seine künftige Rechtsgestaltung ergeben,
geprüft und von hier aus die grundlegenden Anschauungen
gebildet werden.
1 ) Vgl. das „Recht des Staatsarbeitsvertrags", Denkschrift, heraus
gegeben vom Reichskartell der Verbände der Beamten und Arbeiter staat
licher Verkehrsanstalten, Elberfeld, 1913, S. 7.
2 ) Vgl. Kulemann, Neubildungen im Rechtestem, Einigungs
amt II S. 193.