Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

80 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
behörde muß weiterhin als berechtigt angesehen werden, auf 
Antrag tarifbeteiligten Dritten, die ein berechtigtes Interesse 
an der Kenntnisnahme ergangener Auskünfte haben. Mit 
teilung davon zu machen. Was die Berufsvereine außerhalb 
eines Tarifvertragsverhältnisfes mit Recht ablehnen würden, 
nämlich Behörden und Dritten Kenntnis von irgendwelchen 
Tatsachen des Berufsvereinslebens zu geben, kann von ihnen 
ohne Bedenken eingeräumt werdeu, wenn sie in einem Tarif 
verhältnis stehen, und die Offenlegung sich auf Tarifange 
legenheiten bezieht. Namentlich wird die Kenntnis Tarif 
beteiligter von den Mitgliedschaftsverhältniffen die Mitglieder 
dann nicht gefährden, wenn Tarifverträge vorhanden sind. 
Denn wir sehen, daß im Falle des Abschlusses eines Tarif 
vertrags die Koalitionszugehörigkeit der Mitglieder eines 
besonderen Schutzes teilhaftig sein wird (S. 70 ff., dazu S. 138). 
Ein Kampf gegen die Koalitionen hat in dem Augenblick 
seinen Sinn, aber auch fein Recht verloren, in dem die 
Koalitionen durch den Abschluß von Tarifverträgen an 
erkannt sind. Diese Auskunftspflicht der Berufsvereine, 
deren Erfüllung sich in zwanglosester Form vertrauensvoll 
zwischen der Tarifbehörde und den Berufsvereinen abspielen 
soll, macht die Errichtung eines bürokratischen Zwangssystems, 
an das viele schon gedacht haben, indem sie die Errichtung 
von Tarifregistern usw. forderten, überflüssig. Die Beruss- 
vereine brauchen nicht jede Veränderung ihres Mitglieder 
bestands, ihrer gesetzlichen Vertretung usw. mit all den büro 
kratischen Floskeln anzumelden, die das geltende Recht für 
solche Dinge kennt, wenn einfach im Bedürfnisfalle die Tarif 
behörde um Auskunft über diese Dinge ersuchen kann und 
der Berufsverein verpflichtet ist, sie zu geben. Die Erfüllung 
der hiernach in Betracht kommenden Pflichten muß unter 
die Aufsicht der Tarifbehörde gestellt werden, der insoweit 
Ordnungsstrafgewalt gegen die gesetzlichen Vertreter der be 
teiligten Berufsvereine einzuräumen ist. Außerdem wird 
unter Umständen die Tarifbehörde in der Lage sein müssen,
	        
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