0,20 R
0,60 R
Länge des Umfanges von mehr als 10 Arschin,
für das Pfund . . .
Vertragsgemäss bis 18./13. XII. 1915 (u. Fr.):
Aus 1. Wollene und halbwollene Gewebe sowie
Tuche zum Gebrauch für Fabriken und Werk
stätten, für das Pfund 0,20 11
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Zu
Punkt 1. Press- und Filtertücher, für das Pfund
2. Treibriemen aus Kamelhaar, für das Pfund
Vertragsgemäss: Zu Punkt 2. Treibriemen
aus Kamelhaar, 1 ) für das Pfund 0,35 R
Bestimmungen für die Verzollung von
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik
gebrauch. Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen zu
den Art. 187,198 und 202 des Zolltarifs vom Jahre 1903, wonach
für Baumwollengewebe, Wollenfilz, wollene und halbwollene
Gewebe und Tücher sowie für Press- und Filtertücher bei der
Einfuhr zum Fabrikgebrauch ein ermässigter Zoll von
20 Kopeken erhoben wird, hat das Zolldepartement mit Geneh
migung des Finanzministers und unter Aufhebung der Cirkulare
Nr. 7486 vom Jahre 1898, Nr. 522 vom Jahre 1899, Nr. 2437
und Nr. 5138 vom Jahre 1900 sowie Nr. 18 692 vom Jahre
1905, betreffend Gewebe, Tücher und Filz zum Fabrik
gebrauch, erklärt, dass nach Art. 187, 198 und 202 des Tarifs
zu einem Zollsatz von 20 Kopeken für das Pfund zum Fabrik
gebrauch nur solche wie Filz aussehende Gewebe aus reiner
Baumwolle oder mit Beimischung von Wolle (Art. 187), oder nur
solcher Wollfilz oder Filzstoffe aus reiner Wolle oder mit Bei
mischung von Baumwolle (Art. 198), ferner nur solche Wollen
tücher, wollene oder halbwollene Gewebe, Press- und Filter
tücher (Art. 202) eingelassen werden können, die nicht als
Material für die Herstellung der Erzeugnisse der betreffenden
Fabrik, sondern lediglich als Bestand- oder Zubehörteile der
Maschinen, mit denen die Fabrikation betrieben wird, bestimmt
sind; hierüber sind in jedem einzelnen Falle von dem Fabrik
inspektor oder dem Gouvernements-Mechanikus beglaubigte
Bescheinigungen beizubringen, in denen die genaue Beschaffen
heit und Menge der Gewebe, Filze und Tücher, sowie die
Zeichen und Nummern der Packstücke enthalten sind.
Die Bescheinigungen der Fabrikinspektoren oder Gouver
nements-Mechaniker müssen den Zollämtern im Laufe von
zwei Monaten nach Mitteilung des Besichtigungsbefunds an
den Wareneigentümer, jedenfalls aber vor Ablassung der
Ware aus dem Zollgewahrsam eingereicht, und der Zoll
für solche Waren darf nicht vor Einreichung der Bescheini
gungen berechnet werden. Werden solche Bescheinigungen dem
Zollamt nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so
sind die Gewebe, Filze und Tücher nach Beschaffenheit des
1 ) Unter den Zollsatz Z ' 0H 35 Kop. fielen nach dem russisch
deutschen Handelsvertrag auch Press- tmd Filtertücher, die
nach dem Vertrage mit Oesterreich jetzt unter Punkt i dieses
Artikels fallen.