Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

0,20 R 
0,60 R 
Länge des Umfanges von mehr als 10 Arschin, 
für das Pfund . . . 
Vertragsgemäss bis 18./13. XII. 1915 (u. Fr.): 
Aus 1. Wollene und halbwollene Gewebe sowie 
Tuche zum Gebrauch für Fabriken und Werk 
stätten, für das Pfund 0,20 11 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Zu 
Punkt 1. Press- und Filtertücher, für das Pfund 
2. Treibriemen aus Kamelhaar, für das Pfund 
Vertragsgemäss: Zu Punkt 2. Treibriemen 
aus Kamelhaar, 1 ) für das Pfund 0,35 R 
Bestimmungen für die Verzollung von 
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik 
gebrauch. Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen zu 
den Art. 187,198 und 202 des Zolltarifs vom Jahre 1903, wonach 
für Baumwollengewebe, Wollenfilz, wollene und halbwollene 
Gewebe und Tücher sowie für Press- und Filtertücher bei der 
Einfuhr zum Fabrikgebrauch ein ermässigter Zoll von 
20 Kopeken erhoben wird, hat das Zolldepartement mit Geneh 
migung des Finanzministers und unter Aufhebung der Cirkulare 
Nr. 7486 vom Jahre 1898, Nr. 522 vom Jahre 1899, Nr. 2437 
und Nr. 5138 vom Jahre 1900 sowie Nr. 18 692 vom Jahre 
1905, betreffend Gewebe, Tücher und Filz zum Fabrik 
gebrauch, erklärt, dass nach Art. 187, 198 und 202 des Tarifs 
zu einem Zollsatz von 20 Kopeken für das Pfund zum Fabrik 
gebrauch nur solche wie Filz aussehende Gewebe aus reiner 
Baumwolle oder mit Beimischung von Wolle (Art. 187), oder nur 
solcher Wollfilz oder Filzstoffe aus reiner Wolle oder mit Bei 
mischung von Baumwolle (Art. 198), ferner nur solche Wollen 
tücher, wollene oder halbwollene Gewebe, Press- und Filter 
tücher (Art. 202) eingelassen werden können, die nicht als 
Material für die Herstellung der Erzeugnisse der betreffenden 
Fabrik, sondern lediglich als Bestand- oder Zubehörteile der 
Maschinen, mit denen die Fabrikation betrieben wird, bestimmt 
sind; hierüber sind in jedem einzelnen Falle von dem Fabrik 
inspektor oder dem Gouvernements-Mechanikus beglaubigte 
Bescheinigungen beizubringen, in denen die genaue Beschaffen 
heit und Menge der Gewebe, Filze und Tücher, sowie die 
Zeichen und Nummern der Packstücke enthalten sind. 
Die Bescheinigungen der Fabrikinspektoren oder Gouver 
nements-Mechaniker müssen den Zollämtern im Laufe von 
zwei Monaten nach Mitteilung des Besichtigungsbefunds an 
den Wareneigentümer, jedenfalls aber vor Ablassung der 
Ware aus dem Zollgewahrsam eingereicht, und der Zoll 
für solche Waren darf nicht vor Einreichung der Bescheini 
gungen berechnet werden. Werden solche Bescheinigungen dem 
Zollamt nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so 
sind die Gewebe, Filze und Tücher nach Beschaffenheit des 
1 ) Unter den Zollsatz Z ' 0H 35 Kop. fielen nach dem russisch 
deutschen Handelsvertrag auch Press- tmd Filtertücher, die 
nach dem Vertrage mit Oesterreich jetzt unter Punkt i dieses 
Artikels fallen.
	        
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