Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

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Dritter  Teil.

gleich,  ob  ihm  gekündigt  morden  ist  oder  er  gekündigt  hat,  für  eine
Anzahl  im  Gesetz  benannter  Verbesserungen  eine  Entschädigung  zu
zahlen  hat.  Eine  zweite  Klasse  von  Meliorationen,  vor  allein  Dränage,
muß  dem  Besitzer  nur  angezeigt  werden,  in  einer  dritten,  sehr  umfangreichen ­
  Klasse  befinden  sich  alle  solche  Verbesserungen,  über  die  zunächst
ein  Einverständnis  zwischen  Besitzer  und  Pächter  herbeigeführt  werden
muß.  Die  Höhe  der  Entschädigung  richtet  sich  nach  dem  Wert,  den
die  Verbesserung  für  den  anziehenden  Pächter  hat.  Aber  über  allen
Vergünstigungen,  die  das  Gesetz  den  Pächtern  zuteil  werden  läßt,
schwebt  das  Damoklesschwert  der  Kündigung  von  Jahr  zu  Jahr.
Neben  den  besprochenen  Entschädigungen  für  Verbesserungen  sieht  das
Gesetz  eine  solche  für  unbegründete  Störung  (nnreasonable  disturbance)
  vor').  Weiter  hebt  das  Gesetz  alle  früheren  Beschränkungen
hinsichtlich  des  Fruchtsolge,  des  Verkaufs,  gewisser  Bodennutzungen  u.  ä.
auf,  mit  gewissen  Einschränkungen  hinsichtlich  des  letzten  Jahres  der
Pacht,  legt  ihm  dagegen  allerdings  auch  Verpflichtungen  hinsichtlich
der  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Kraft  durch  Düngung  u.  a.  auf.
Zu  bemängeln  ist,  daß  die  vorgesehenen  Entschädigungen  nur  dem  abziehenden ­
  Pächter  zugute  kommen,  während  der  verbleibende  Pächter
nicht  nur  kein  Äquivalent  für  etwaige  gute  oder  sogar  vorzügliche  Wirtschaft ­
  empfängt,  sondern  sogar  von  Jahr  zu  Jahr  vor  größerer  Gefahr
steht,  daß  ihn:  die  Pacht  heraufgesetzt  wird,  und  zwar  um  so  höher,  je
mehr  er  für  die  Verbesserung  seines  Pachtgutes  getan  hat.  Sicherheit
in  der  Pacht  bleibt  also  nach  wie  vor  das  A  und  O  der  ganzen  Frage.
Die  Sicherheit  im  Pachtbesitz  ist  neuerdings  noch  dadurch  verschlechtert
worden,  daß  der  Verkauf  von  Herrschaften  in  den  letzten  Jahren  außerordentlich ­
  zugenommen  hat.  Die  Umfrage  hat  ergeben,  daß  allerdings
noch  eine  erhebliche  Minderzahl  existiert,  die  die  gegenwärtige  freie
Beweglichkeit  von  Besitzer  und  Pächter  schätzen  und  aufrechterhalten
wissen  wollen,  die  Mehrzahl  aber  hält  staatliches  Eingreifen  in  die
gegenwärtigen  Znstände  für  unabweislich.
i)  Darunter  begreift  das  Gesetz  sowohl  Kündigung  ohne  gewichtige  Gründe
seitens  des  Grundbesitzers,  wie  auch  die  Forderung  erhöhter  Pacht  —  auf  Grund
von  Meliorationen,  die  der  Pächter  auf  seine  Kosten  vorgenommen  hat  —,  die
ihn  veranlaßt,  die  Pachtung  aufzugeben.  Diese  neben  der  Abfindung  tür  Verbesserung ­
  einhergebende  Entschädigung  will  vor  allem  die  dem  Pächter  bei  dem
notwendig  gewordenen  Verkauf  seines  Viehes,  seiner  Maschinen  und  seinem  Umzug
erwachsenden  Aufwendungen  decken.
            
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