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Weit schwerer sind die Folgen, die sich aus der Erstreckung
der Kapitalanlagevorschrift für die Versicherungsgesellschaften
und insbesondere für die Lebensversicherungsgesellschaften
ergeben. Konnte zur Rechtfertigung jener Vorschrift
gegenüber den öffentlichen Versicherungsanstalten, den
Sozialversicherungsträgern und den Sparkassen darauf hingewiesen
werden, daß jene Anstalten in mannigfacher Weise
die Förderung des Staates genießen, konnte im Hinblick auf
die Sparkassen betont werden, daß deren Liquidität unter zu
großer Bevorzugung von Hypotheken leidet und der Staat
ihnen Steuerfreiheit und Mündelsicherheit gewährt hat, so entfallen
alle diese Rechtfertigungsgründe für die privaten Versicherungsgesellsdiaften
vollständig. Ihnen gegenüber ist der
Kapitalanlagezwang ein weitgehender Eingriff in die wirtschaftliche
Freiheit privater Betriebe. Die Kapitalanlagevorschrift
charakterisiert sich daher, sofern von allen privaten Betrieben
lediglich die Versicherungsgesellschaften ihr unterworfen!
und nicht auch 'alle anderen privaten Unternehmungen, wie
Banken, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftpflicht usw. von ihr betroffen werden,
als eine Ausnahmegesetzgebung gegen die Privatversicherung.
Es wird den Versicherungsgesellschaften ein Opfer auferlegt,
ihnen eine Schädigung zugefügt, der alle übrigen privaten
Unternehmungen nicht ausgesetzt sind, und dieser Schaden mußj
von den Gesellschaften getragen werden, ohne daß sie vor
jenen anderen privaten Betrieben vom Staate irgendwie begünstigt
werden. Gegen eine derartige Beschränkung der
Gewerbefreiheit muß sich jedes gesunde Gerechtigkeitsgefühl
sträuben. Gilt dies schon, wenn man daran denkt, daß aus
einer großen Reihe privater Betriebe die Versicherungsgesellschaften
herausgegriffen werden ganz allein aus dem Grunde,
weil sie über ansehnliche Kapitalien verfügen, sich bei ihnen
also die Erstreckung der Kapitalanlagevorschrift lohnt, so muß
das Gefühl berechtigten Mißmuts über dieses Vorgehen noch
weit stärker werden, wenn man erwägt, wer durch die Kapitalanlagevorschrift
geschädigt wird. Nach der amtlichen Statistik
liegt das private Versicherungsgeschäft ebensosehr in Hän-