Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Weit  schwerer  sind  die  Folgen,  die  sich  aus  der  Erstreckung ­
  der  Kapitalanlagevorschrift  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  und  insbesondere  für  die  Lebensversicherungsgesellschaften ­
  ergeben.  Konnte  zur  Rechtfertigung  jener  Vorschrift ­
  gegenüber  den  öffentlichen  Versicherungsanstalten,  den
Sozialversicherungsträgern  und  den  Sparkassen  darauf  hingewiesen ­
  werden,  daß  jene  Anstalten  in  mannigfacher  Weise
die  Förderung  des  Staates  genießen,  konnte  im  Hinblick  auf
die  Sparkassen  betont  werden,  daß  deren  Liquidität  unter  zu
großer  Bevorzugung  von  Hypotheken  leidet  und  der  Staat
ihnen  Steuerfreiheit  und  Mündelsicherheit  gewährt  hat,  so  entfallen ­
  alle  diese  Rechtfertigungsgründe  für  die  privaten  Versicherungsgesellsdiaften
  vollständig.  Ihnen  gegenüber  ist  der
Kapitalanlagezwang  ein  weitgehender  Eingriff  in  die  wirtschaftliche ­
  Freiheit  privater  Betriebe.  Die  Kapitalanlagevorschrift ­
  charakterisiert  sich  daher,  sofern  von  allen  privaten  Betrieben ­
  lediglich  die  Versicherungsgesellschaften  ihr  unterworfen!
und  nicht  auch  'alle  anderen  privaten  Unternehmungen,  wie
Banken,  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftpflicht  usw.  von  ihr  betroffen  werden,
als  eine  Ausnahmegesetzgebung  gegen  die  Privatversicherung.
Es  wird  den  Versicherungsgesellschaften  ein  Opfer  auferlegt,
ihnen  eine  Schädigung  zugefügt,  der  alle  übrigen  privaten
Unternehmungen  nicht  ausgesetzt  sind,  und  dieser  Schaden  mußj
von  den  Gesellschaften  getragen  werden,  ohne  daß  sie  vor
jenen  anderen  privaten  Betrieben  vom  Staate  irgendwie  begünstigt ­
  werden.  Gegen  eine  derartige  Beschränkung  der
Gewerbefreiheit  muß  sich  jedes  gesunde  Gerechtigkeitsgefühl
sträuben.  Gilt  dies  schon,  wenn  man  daran  denkt,  daß  aus
einer  großen  Reihe  privater  Betriebe  die  Versicherungsgesellschaften ­
  herausgegriffen  werden  ganz  allein  aus  dem  Grunde,
weil  sie  über  ansehnliche  Kapitalien  verfügen,  sich  bei  ihnen
also  die  Erstreckung  der  Kapitalanlagevorschrift  lohnt,  so  muß
das  Gefühl  berechtigten  Mißmuts  über  dieses  Vorgehen  noch
weit  stärker  werden,  wenn  man  erwägt,  wer  durch  die  Kapitalanlagevorschrift ­
  geschädigt  wird.  Nach  der  amtlichen  Statistik
liegt  das  private  Versicherungsgeschäft  ebensosehr  in  Hän-
            
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