Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgesetz.

blick  auf  die  technische  Unmöglichkeit  für  die  Regierung  bis  zum  1.  Oktober
1803  fertig  zu  werden"  (Bericht  S.  40).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Jnsiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Anlage  (zu  §  4).

Verzeichnis  derjenigen  Werkstätten,  in  deren  Betrieb,  abgesehen
  vom  Austragen  von  Waren  und  von  sonstigen
Botengängen,  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen.

Gruppe
der
Gewerbestatistik. ­


Bezeichnung  der  Werkstätten.

IV.  Werkstätten  zur  Anfertigung  von  Schieferwaren,  Schiefertafeln
und  Griffeln,  mit  Ausnahme  von  Werkstätten,  in  denen  lediglich
das  Färben,  Bemalen  und  Bekleben  sowie  die  Verpackung
von  Griffeln  und  das  Färben,  Liniieren  und  Einrahmen  von
Schiefertafeln  erfolgt.
Werkstätten  der  Steinmetzen,  Steinhauer.
Werkstätten  der  Steiubohrer,  -schleiser  und  -Polierer.
Kalkbrennereien,  Gipsbrennereien.
Werkstätten  der  Töpfer.
Werkstätten  der  Glasbläser,  -ätzer,  -schleifer  oder  -mattierer,  mit
Ausnahme  der  Werkstätten  der  Glasbläser,  in  denen  ausschließlich ­
  vor  der  Lampe  geblasen  wird.
Spiegelbelegereien.
V.  Werkstätten,  in  denen  Gegenstände  auf  galvanischem  Wege  durch
Vergolden,  Versilbern,  Vernickeln  und  dergleichen  mit  Metallüberzügen ­
  versehen  werden  oder  in  denen  Gegenstände  auf
galvauoplasttschem  Wege  hergestellt  werden.
Werkstätten,  in  denen  Blei-  und  Zinnspielwaren  bemalt  werden.
            
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