120
Kindcrschutzgesetz.
blick auf die technische Unmöglichkeit für die Regierung bis zum 1. Oktober
1803 fertig zu werden" (Bericht S. 40).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Anlage (zu § 4).
Verzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, abgesehen
vom Austragen von Waren und von sonstigen
Botengängen, Kinder nicht beschäftigt werden dürfen.
Gruppe
der
Gewerbestatistik.
Bezeichnung der Werkstätten.
IV. Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln
und Griffeln, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich
das Färben, Bemalen und Bekleben sowie die Verpackung
von Griffeln und das Färben, Liniieren und Einrahmen von
Schiefertafeln erfolgt.
Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer.
Werkstätten der Steiubohrer, -schleiser und -Polierer.
Kalkbrennereien, Gipsbrennereien.
Werkstätten der Töpfer.
Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer oder -mattierer, mit
Ausnahme der Werkstätten der Glasbläser, in denen ausschließlich
vor der Lampe geblasen wird.
Spiegelbelegereien.
V. Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch
Vergolden, Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metallüberzügen
versehen werden oder in denen Gegenstände auf
galvauoplasttschem Wege hergestellt werden.
Werkstätten, in denen Blei- und Zinnspielwaren bemalt werden.