Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I.  Einleitende  Bestimmungen  8  3.

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äsr  Bchwägerschaft  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem
Grade  der  sie  vermittelnden  Verwandtschaft.
Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  die  sie  begründet  wurde,  aufgelöst  ist.“
Demnach  gelten  als  „eigene  Kinder"  nicht  nur  Abkömmlinge  ersten
Grades,  die  eigentlichen  Kinder,  sondern  auch  Enkel  und  Urenkel,  Brüder
und  Schwestern,  Neffen  und  Nichten,  ferner  die  Kinder,  Enkel,  Urenkel  des
Ehegatten,  sowie  dessen  Geschwister,  Neffen  und  Nichten.
Uneheliche  Kinder  haben  nur  „im  Verhältnisse  zu  der  Mutter  und
zu  den  Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes"
(§  1705  BGB.).
4.  An  Kindesstatt  angenommen:  Siehe  hier  §§  1741  ff.  BGB.
und  Art.  22  EG.  zum  BGB.  Es  lauten  insbesondere  r
Z  1741:  „Wer  keine  ehelichen  Abkömmlinge  hat,  kann
durch  Vertrag  mit  einem  anderen  diesen  an  Kindesstatt  annehmen. ­
  Der  Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige ­
  Gericht.“
§  1743:  „Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes
steht  einer  weiteren  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  entgegen.“
§  1744:  „Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr ­
  vollendet  haben  und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter
sein  als  das  Kind.“
§  1749:  „Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind
nur  von  einem  Ehepaar  angenommen  werden.
Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die
Annahme  begründete  Rechtsverhältnis  besteht,  nur  von  dem
Ehegatten  des  Annehmenden  an  Kindesstatt  angenommen
werden.“
§  1752  :  „Will  ein  Vormund  sein  Mündel  an  Kindesstatt
annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
nicht  erteilen,  solange  der  Vormund  im  Amte  ist.  Will
jemand  seinen  früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so
soll  das  Vormundsohaftsgericht  die  Genehmigung  nicht  erteilen,
bevor  er  über  seine  Verwaltung  Rechnung  gelegt  und  das
Vorhandensein  des  Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung
            
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