Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I. Einleitende Bestimmungen § 3. 
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„der über ein oder mehrere Wohnräume selbständig verfügt". Es soll wohl 
hier unter Hausstand „Haushaltung" verstanden werden. Wie in der 
Deutschen Reichsstatistik angenommen wird, sind dies „die zu einer wohn- und 
hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen". Einer Haushaltung 
gleich behandelt werden „einzeln lebende Personen, die eine besondere Woh 
nung innehaben und eigene Hauswirtschaft führen". (Conrad, Handwörter 
buch der Staatswissenschaften IV. Bd. S. 1130.) 
Wesentlich ist, daß die Kinder beim Beschäftig er wohnen und 
von ihm verpflegt werden. Rohmer S. 807. 
8. Im Absatz 1 des § 3 definiert das Gesetz den Begriff „eigene" 
Kinder und erklärt alle nicht unter diesen Begriff fallenden 
Kinder im Absatz 2 als fremde Kinder (siehe §§ 4—11). 
Fremde Kinder sind somit vornehmlich alle Kinder, welche nicht zum 
Hausstande desjenigen, welcher sie beschäftigt, gehören, gleichfalls sind fremde 
die Kinder, welche zum Beschäftiger nicht in einein Ziffer 1—3 des § 3 
gekennzeichneten Verhältnisse stehen. Rohmer S. 809, Anm. 3. Dazu § 17 
unfe die dortigen Anmerkungen. 
9. Für Dritte beschäftigt werden: Absatz 3 ist eine Aus 
nahmebestimmung. In den Motiven (S. 14) wird diese Beschäftigung 
für Dritte dahin definiert: „Fälle, wo die Eltern den Kindern lediglich die 
elterliche Wohnung zu der von diesen selbst übernommenen Arbeit zur Ver 
fügung stellen, oder wo die Mitwirkung der Eltern sich im wesentlichen 
beschränkt, eine durch die Kinder im elterlichen Hause auszuführende 
Arbeitsleistung zu übernehmen, während die Eltern selbst einer anderen 
Tätigkeit nachgehen." Diese „für Dritte" beschäftigten Kinder gelten dem- 
” a f 0 aI J " ei 3 ene " wegen der Schwierigkeit der Kontrolle. Trotzdem hat 
8 13 Abs 2 sur die Beschäftigung dieser Kinder als Altersgrenze das 
vollendete 12 Lebensjahr festgelegt, um zu verhindern, daß die Vorschriften 
über die ^e,chaft,guug fremder Kinder durch Heimarbeit der Kinder Um 
gangs werden. Vgl. dazu Z 17 und die dortigen Anmerkungen, ferner hier 
f? 11 21 ^ Da die §§ 10 und 11 (Arbeitskarte, Anzeigepflicht) sich in dem 
Abschnitt „II. Beschäftigung fremder Kinder", befinden, so sind diese Vor- 
chnften bei einer Beschäftigung der Kinder im Sinne des Abschnitts III des 
Gesetzes („Beschäftigung eigener Kinder") nicht anzuwenden. Ohne Frage 
ya en die im § 3 genannten Personen, welche „eigene" zu ihrer Familien- 
gemeurschaft gehörige Kinder in ihren Betrieben beschäftigen, Arbeitskarten 
■ Eff ä u lösen und unterliegen ebensowenig der Anzeigepflicht, 
^asfetve trefft zu für die Kinder des § 3 Abs. 3. Sie „'gelten" ebenfalls 
öwar mit Bezug auf die „ständige elterliche Aufsicht 
t(u ’ eit in der Werkstatt oder Wohnung" (Motive S. 23). Der 
letzgeoer gibt durch die Fassung des Abs. 3 stillschweigend zu, daß die dort 
gemeinten Kinder eigentlich als „fremde" behandelt werden müßten. Die 
- io tut sehen ferner die Fälle des 8 3 Abs. 3 als die „eigentlichen" 
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