Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I.  Einleitende  Bestimmungen  §  3.

67

„der  über  ein  oder  mehrere  Wohnräume  selbständig  verfügt".  Es  soll  wohl
hier  unter  Hausstand  „Haushaltung"  verstanden  werden.  Wie  in  der
Deutschen  Reichsstatistik  angenommen  wird,  sind  dies  „die  zu  einer  wohn-  und
hauswirtschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen".  Einer  Haushaltung
gleich  behandelt  werden  „einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere  Wohnung ­
  innehaben  und  eigene  Hauswirtschaft  führen".  (Conrad,  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenschaften  IV.  Bd.  S.  1130.)
Wesentlich  ist,  daß  die  Kinder  beim  Beschäftig  er  wohnen  und
von  ihm  verpflegt  werden.  Rohmer  S.  807.
8.  Im  Absatz  1  des  §  3  definiert  das  Gesetz  den  Begriff  „eigene"
Kinder  und  erklärt  alle  nicht  unter  diesen  Begriff  fallenden
Kinder  im  Absatz  2  als  fremde  Kinder  (siehe  §§  4—11).
Fremde  Kinder  sind  somit  vornehmlich  alle  Kinder,  welche  nicht  zum
Hausstande  desjenigen,  welcher  sie  beschäftigt,  gehören,  gleichfalls  sind  fremde
die  Kinder,  welche  zum  Beschäftiger  nicht  in  einein  Ziffer  1—3  des  §  3
gekennzeichneten  Verhältnisse  stehen.  Rohmer  S.  809,  Anm.  3.  Dazu  §  17
unfe  die  dortigen  Anmerkungen.
9.  Für  Dritte  beschäftigt  werden:  Absatz  3  ist  eine  Ausnahmebestimmung. ­
  In  den  Motiven  (S.  14)  wird  diese  Beschäftigung
für  Dritte  dahin  definiert:  „Fälle,  wo  die  Eltern  den  Kindern  lediglich  die
elterliche  Wohnung  zu  der  von  diesen  selbst  übernommenen  Arbeit  zur  Verfügung ­
  stellen,  oder  wo  die  Mitwirkung  der  Eltern  sich  im  wesentlichen
beschränkt,  eine  durch  die  Kinder  im  elterlichen  Hause  auszuführende
Arbeitsleistung  zu  übernehmen,  während  die  Eltern  selbst  einer  anderen
Tätigkeit  nachgehen."  Diese  „für  Dritte"  beschäftigten  Kinder  gelten  dem-”
 a f 0 aI J  " ei 3 ene "  wegen  der  Schwierigkeit  der  Kontrolle.  Trotzdem  hat
8  13  Abs  2  sur  die  Beschäftigung  dieser  Kinder  als  Altersgrenze  das
vollendete  12  Lebensjahr  festgelegt,  um  zu  verhindern,  daß  die  Vorschriften
über  die  ^e,chaft,guug  fremder  Kinder  durch  Heimarbeit  der  Kinder  Umgangs ­
  werden.  Vgl.  dazu  Z  17  und  die  dortigen  Anmerkungen,  ferner  hier
f? 11  21  ^  Da  die  §§  10  und  11  (Arbeitskarte,  Anzeigepflicht)  sich  in  dem
Abschnitt  „II.  Beschäftigung  fremder  Kinder",  befinden,  so  sind  diese  Vorchnften
  bei  einer  Beschäftigung  der  Kinder  im  Sinne  des  Abschnitts  III  des
Gesetzes  („Beschäftigung  eigener  Kinder")  nicht  anzuwenden.  Ohne  Frage
ya  en  die  im  §  3  genannten  Personen,  welche  „eigene"  zu  ihrer  Familiengemeurschaft
  gehörige  Kinder  in  ihren  Betrieben  beschäftigen,  Arbeitskarten
■  Eff  ä u  lösen  und  unterliegen  ebensowenig  der  Anzeigepflicht,
^asfetve  trefft  zu  für  die  Kinder  des  §  3  Abs.  3.  Sie  „'gelten"  ebenfalls
öwar  mit  Bezug  auf  die  „ständige  elterliche  Aufsicht
t(u ’ eit  in  der  Werkstatt  oder  Wohnung"  (Motive  S.  23).  Der
letzgeoer  gibt  durch  die  Fassung  des  Abs.  3  stillschweigend  zu,  daß  die  dort
gemeinten  Kinder  eigentlich  als  „fremde"  behandelt  werden  müßten.  Die
-  io  tut  sehen  ferner  die  Fälle  des  8  3  Abs.  3  als  die  „eigentlichen"
5*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.