II. Beschäftigung fremder Kinder § 4.
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her die Kinderarbeit eine geringfügige. Die Erhebungen nennen 14 Kinder
im ganzen Reich. Rohmer S. 812.
9. In dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhr
werk Sbetriebe: Fuhrwcrksbstrieb, welcher auf die Beförderung von Gütern
abzielt (§ 407 HGB.). Hier ist an den sog. „Rollmops" zu erinnern, der
den Wagen der Spediteure bewachte und häufig mit Schnaps getränkt wurde.
Fuhrwerksbetricb schlechthin ist nicht verboten. Die Kinderarbeit ist erlaubt
für den auf Beförderung von Personen gerichteten Fuhrwerksbetricb und
für diejenigen Betriebe, welche zwar Güter befördern, aber nicht sich als
Speditionsgeschäft darstellen. (Vgl. dazu § 5.) Neukamp S. 15 Sinnt. 6 n.
Rohmer S. 812 Stein. 9.
10. Beim Mischen und Mahlen von Farben: z. B. bei Drogu-
isten und in Farbenhandlungen.
11. Beim Arbeiten in Kellereien: Getroffen sollen werden die
stundenlangen Arbeiten beim Slbziehen von Bier, Wein re. in Gastwirtschaften,
Brauereien rc., das Flaschenspülen in Kellereien gewerblicher Slrt. Die
Fassung „in Kellereien" statt „in Kellern" wurde durch einen Regierungs
vertreter empfohlen (vgl. Komm.Bericht, Drucksachen des Reichstg. Nr. 807
S. 19). „Kellereien" sind umfangreichere Betriebe. Man könne, so wurde
in der Kommission bemerkt, einem Materialwarenhändler, vornehmlich auf
dem Lande, nicht verbieten, seine eigenen Kinder (§ 12) zu kleinen Diensten
im Keller zu verwenden (Komm.Ber. S. 18 u. 19) Neukamp S. 15 u. 16:
Rohmer S. 812.
12. Dürfen Kinder nicht beschüstigt werden: Nach den Motiven
S. 17 „wird der Begriff der Beschäftigung die gleiche Auslegung zu
finden haben, wie er sie bereits bisher bei Slussührnng der §§ 135 ff. Gew.Ordn.
gefunden hat, indessen mit der Maßgabe, daß ein gewerblicher Arbeitsvertrag
hier nicht vorzuliegen braucht. Danach sind die Bestimmungen des Entwurfs
auch da anwendbar, wo der Betriebsunternehmer die Beschäftigung nicht selbst
gibt, sondern sie bloß duldet. Derartige Fälle können auch im Betriebe von
Werkstätten vorkommen." Der Gewerbebetreibcnde ist strafbar, falls in seinem
Betriebe dem § 135 zuwider Kinder beschäftigt werden. Voraussetzung: Ver
schulden des Slrbeitgebers, welches auch ein fahrlässiges sein kann, z. B. bei
der Auswahl eines Vertreters (§ 151 Gew.Ord.) Rohmer S. 812 und Spangen
erg S. 48. Auch eine nur gelegentliche und vorübergehende Beschäftigung
wird von dem Verbot betroffen. Strasvorschrift: § 23.
* 3 ' Der Bundesrat ist ermächtigt: Vgl. §§ 120c, 139a, 154
Gew.Ordn. Der Bundesrat ist befugt, das Verzeichnis abzuändern und
zwar im Sinne einer Einschränkung sowohl als einer Erweiterung
.e eS - Hinsichtlich der Abänderung deS Verzeichnisses äußerte sich
em Regterungsvertreter in der Kommission dahin, daß eine derartige Ab-
anderung erforderlich werden könne. Voraussichtlich werde sich beispielsweise
a O"lammensetzen und Sortieren von Ilhrenbestandteilen, das Stistestecken