Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 4. 
71 
her die Kinderarbeit eine geringfügige. Die Erhebungen nennen 14 Kinder 
im ganzen Reich. Rohmer S. 812. 
9. In dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhr 
werk Sbetriebe: Fuhrwcrksbstrieb, welcher auf die Beförderung von Gütern 
abzielt (§ 407 HGB.). Hier ist an den sog. „Rollmops" zu erinnern, der 
den Wagen der Spediteure bewachte und häufig mit Schnaps getränkt wurde. 
Fuhrwerksbetricb schlechthin ist nicht verboten. Die Kinderarbeit ist erlaubt 
für den auf Beförderung von Personen gerichteten Fuhrwerksbetricb und 
für diejenigen Betriebe, welche zwar Güter befördern, aber nicht sich als 
Speditionsgeschäft darstellen. (Vgl. dazu § 5.) Neukamp S. 15 Sinnt. 6 n. 
Rohmer S. 812 Stein. 9. 
10. Beim Mischen und Mahlen von Farben: z. B. bei Drogu- 
isten und in Farbenhandlungen. 
11. Beim Arbeiten in Kellereien: Getroffen sollen werden die 
stundenlangen Arbeiten beim Slbziehen von Bier, Wein re. in Gastwirtschaften, 
Brauereien rc., das Flaschenspülen in Kellereien gewerblicher Slrt. Die 
Fassung „in Kellereien" statt „in Kellern" wurde durch einen Regierungs 
vertreter empfohlen (vgl. Komm.Bericht, Drucksachen des Reichstg. Nr. 807 
S. 19). „Kellereien" sind umfangreichere Betriebe. Man könne, so wurde 
in der Kommission bemerkt, einem Materialwarenhändler, vornehmlich auf 
dem Lande, nicht verbieten, seine eigenen Kinder (§ 12) zu kleinen Diensten 
im Keller zu verwenden (Komm.Ber. S. 18 u. 19) Neukamp S. 15 u. 16: 
Rohmer S. 812. 
12. Dürfen Kinder nicht beschüstigt werden: Nach den Motiven 
S. 17 „wird der Begriff der Beschäftigung die gleiche Auslegung zu 
finden haben, wie er sie bereits bisher bei Slussührnng der §§ 135 ff. Gew.Ordn. 
gefunden hat, indessen mit der Maßgabe, daß ein gewerblicher Arbeitsvertrag 
hier nicht vorzuliegen braucht. Danach sind die Bestimmungen des Entwurfs 
auch da anwendbar, wo der Betriebsunternehmer die Beschäftigung nicht selbst 
gibt, sondern sie bloß duldet. Derartige Fälle können auch im Betriebe von 
Werkstätten vorkommen." Der Gewerbebetreibcnde ist strafbar, falls in seinem 
Betriebe dem § 135 zuwider Kinder beschäftigt werden. Voraussetzung: Ver 
schulden des Slrbeitgebers, welches auch ein fahrlässiges sein kann, z. B. bei 
der Auswahl eines Vertreters (§ 151 Gew.Ord.) Rohmer S. 812 und Spangen 
erg S. 48. Auch eine nur gelegentliche und vorübergehende Beschäftigung 
wird von dem Verbot betroffen. Strasvorschrift: § 23. 
* 3 ' Der Bundesrat ist ermächtigt: Vgl. §§ 120c, 139a, 154 
Gew.Ordn. Der Bundesrat ist befugt, das Verzeichnis abzuändern und 
zwar im Sinne einer Einschränkung sowohl als einer Erweiterung 
.e eS - Hinsichtlich der Abänderung deS Verzeichnisses äußerte sich 
em Regterungsvertreter in der Kommission dahin, daß eine derartige Ab- 
anderung erforderlich werden könne. Voraussichtlich werde sich beispielsweise 
a O"lammensetzen und Sortieren von Ilhrenbestandteilen, das Stistestecken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.