Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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Gerichtsherrliche  Abgaben,  die  aber  als  solche  nicht  mehr  zu  unterscheiden ­
  sind,  waren  die  Reichnisie  non  Eiern,  Fastnachtshühnern,
Lammsbauch,  Unschlitt,  Wecken  u.  bergt.
2.  Dienste  wurden  in  zweifacher  Art  geleistet,  nämlich  Hand-  und
Spannfrohnden.  Die  Frohnden  waren  drückend,  wo  der  Grundherr
zugleich  Gutsherr  war,  bedeutungslos,  wo  er  nur  Grnndgefälle  besaß,  wie
dies  bei  den  Fürstbischöfen,  Klöstern,  Stiftungen  der  Fall  war.  Die
fürstbischöflichen  Grnndholden  waren  zwar  zu  ungemesfenen  Frohnden
verpflichtet;  doch  wurden  sie  lediglich  zu  dem  Zweck  beansprucht,  um
Gült  und  Zehnt  zum  Amtssitze  Königshofen  zu  schaffen.  Als  Gegenleistung ­
  erhielt  jeder  Haudfröhner  für  einen  V»  Tag  Arbeit  2  Pfd.  Brot,
jeder  Fuhrfröhner  für  die  Gespauntiere  Getreide  und  Heu,  für  den
Fuhrmann  3  Pfd.  Brot  und  2  Maß  Bier.  Man  kann  nicht  sagen,
daß  diese  Frohnden  besonders  hart  waren.
Anders  war  es  in  Orten,  in  denen  der  Grundherr  zugleich  ein
größeres  Gut  bewirtschaftete.  Wir  wollen  die  von  den  Grundholden
in  Waltershausen  zu  leistenden  Frohnden  näher  schildern,  ivas  mit
Rücksicht  auf  die  oben  S.  7  ff.  gemachten  Ausführungen  geboten  sein
dürfte.  Dank  einer  fleißig  geschriebenen  Chronik  vom  Jahre  1800*)
sind  wir  über  die  damaligen  Verhältnisse  in  Waltershausen  gut  orientiert.
Die  Marschalke  von  Ostheim  waren  die  einzigen  Grundherrn  in
Waltershausen  und  besaßen  hier  ein  Gut  von  ungefähr  100  da  Äcker
und  Wiesen,  60  da  Wald.  Die  Frohnden  waren  ungemessene,  in  der
späteren  Zeit  ivaren  sie  zum  Teil  fixiert.  Jeder  der  Besitzer  der  24
Viertelhöfe  mußte  ausschließlich  Spannfrohnden  mit  4  Pferden  tun,
tzie  Söldengutsbesitzer  leisteten  ausschließlich  Handfrohnden.  Wir  haben
schon  erwähnt,  daß  die  Viertelshöfe  geschlossen  waren,  die  Söldengüter
geteilt  werden  durften.
Um  das  Jahr  1800  waren  die  Spannfrohnden  für  einen  Viertelshöfer
  folgendermaßen  festgesetzt:
1.  mußte  er  zur  Herbstsaat  3  und  zur  Frühlingssaat  3  Äcker
brachen,  zwiebrachen,  driebrachen.  Diese  Frohnarbeit  kostete  ihm  im
Herbste  und  Frühling  einen  Aufwand  von  6  Tagen;  dafür  erhielt  er
nichts  als  4mal  warmes  Essen,  bei  jedem  Umackern  des  Feldes  2  Blaß
Bier  und  den  5.  Teil  von  einem  Laib  Brot;
2.  mußte  er  seiner  Herrschaft  die  ihn  treffenden  Bau-  und  Brennholzfuhren ­
  verrichten.  Ein  Wagen,  welchen  allemal  2  Viertelshöfer  bespannten, ­
  erhielt  für  eine  Flurfuhr  1  Schilling  (der  Mann  also  einen
halben),  für  eine  Fuhr  außerhalb  der  Flur  7  Schilling.
sind,  ob  öffentlich  rechtlicher  oder  privatrcchtlicher,  wird  ohne  Berücksichtigung  dieser
geschichtlichen  Entwickelung  kaum  mit  Sicherheit  zu  treffen  sein.
’)  Gemeiiidebuch  von  Waltershausen,  verfaßt  vonDekan  Nenninger  (Manuskript).
            
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