Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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hält  „vornehmlich  das  Landrccht  und  übliche  Gewohnheiten  gedachten
Stifts  und  Herzogtums,  auch  wo  dasselbige  mit  den  gemeinen  geschriebenen ­
  Rechten  einschlägt  oder  von  denselbigen  abweicht."
1.  Eheliches  Güterrecht.
Die  Landgerichtsordnung  kennt  im  wesentlichen  2  Formen  des
ehelichen  Güterrcchts:
a)  die  Errungenschafts-  und  Gelverbsgeineinschaft,
l>)  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.
Die  Errnngenschaftsgemeinschaft  tritt  ein  bei  kinderlosen  Ehen  und
geht  ans  Trennung  des  Vermögens  der  Ehegatten  und  Vereinheitlichnng
  des  beiderseitigen  Erwerbs.  Die  Gewerbsgemeinschaft  findet
Anwendung  ans  Personen,  welche  ans  dem  Betrieb  eines  Gewerbes
ihren  Unterhalt  beziehen;  im  übrigen  decken  sich  deren  Grundsätze  mit
denen  der  Errnngenschaftsgemeinschaft.
Die  allgemeine  Gütergemeinschaft  fand  in  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Ehen  Anwendung,  sodaß  sie  in  Franken  nahezu  als
bisher  herrschender  Güterstand  bezeichnet  werden  kann.  Sie  tritt  ein:
a)  bei  Condonation
ß)  bei  Einkindschaftnng
y)  wenn  Kinder  ans  der  Ehe  hervorgehen.
Im  übrigen  war  es  den  Ehegatten  freigestellt,  durch  Vertrag  ihren
Güterstand  nach  Belieben  zu  regeln.  Wichtig  war  die  Bestimmung,
daß  nach  dem  Tod  des  einen  Ehegatten  der  überlebende  Teil  die  Gütergemeinschaft ­
  mit  den  Kinderil  fortsetzen  konnte.  Die  Konsequenz  des
Rechtes  ging  jedoch  andererseits  soweit,  daß  die  Ehe  wieder  auf  de»
Güterstand  der  Errungenschafts-  bzw.  der  Gewerbsgemeinschaft  zurückgeführt ­
  wurde,  sobald  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft ­
  weggefallen  waren.
2.  Erbrecht.
Das  fränkische  Landrecht  hat  das  Prinzip  der  völligen
Gleichstellung  der  Erbenden  in  fahrenden  wie  in  liegenden
Gütern.  Vom  Erbrecht  der  Kinder  heißt  es  in  tit.  72  §  2:  „Wenn
sich  nun  zutraget,  daß  Vater  oder  Mutter  ohne  Geschäfts  Todes  verfielen, ­
  und  leibliche  Kinder,  Söhne  und  Töchter  hinter  ihnen  im  Leben
verließen,  so  erben  solche  Kinder  alle  väterlichen  und  mütterlichen
Güter,  liegend  und  fahrend,  ganz  und  gar  nichts  ausgenommen,  zu
gleichen  Teilen  mit  einander  und  schließen  ans  alle  des  Verstorbenen
in  der  Seiten-  oder  aufsteigenden  Linie  lebendige  Freunde."  Schon
während  des  Bestehens  der  Ehe  sollte  das  Recht  der  Kinder  auf  den
künftigen  Erbteil  möglichst  wenig  geschmälert  werden.  Diesem  Zweck
diente  das  Institut  der  Grnndtcilnng,  wonach  die  Eltern  den  Kindern
            
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