Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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‘Vs ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens als Pflichtteil 
(legitima) zu reichen haben. Dieser Pflichtteil ist jedoch grundver 
schieden von dem des römischen Rechtes. Tit. 29 § 1: „Obwohlen 
nach Besag der geschriebenen kaiserlichen Rechte die legitima, so den 
Kindern von der Eltern Gütern gebühret, nach Anzahl derselben Kinder 
das Dritt- oder Halbtheil gerechnet wird, so ist und hält man doch 
nach dem Landrecht und Gebrauch unseres Herzogtums zu Franken für 
aller Kinder, deren seyen gleich viel oder tvenig, legitima und Pflicht 
teil zwey Drittheil, die man sonsten gemeiniglich Zweitheil nennet, 
aller vätterlicher und mütterlicher Haab und Güter." 
Die Eltern können jederzeit den Kindern die Grundteilung an 
bieten, die Landgerichtsordnung zählt jedoch 12 Fälle ans, in denen 
die Eltern von den Kindern gezwungen werden können, die Grund- 
teilung vorzunehmen. Danach ist die Pflicht der Eltern zur Grund- 
teilung gegeben: 
1. bei Verrückung des Witwenstuhles, d. i. wenn der überlebende 
Ehegatte wieder heiratet; 
2. bei Verunehrung des Witwenstandes; 
3. wenn die Eltern zum Nachteil der Kinder vor der Abteilung 
über ihr Dritteil verfügen; 
4. wenn die Eltern ihre Güter schlecht bewirtschaften oder sie 
verschleudern; 
5. wenn der überlebende Ehegatte ohne Eiiuvilligung seiner Kinder 
fremde Personen durch Adoption, Einkindschaft oder sonstige Rechts 
geschäfte als künftige Miterben in die Familie bringt; 
6. wenn die Eltern sich mit den nnabgeteilten Gütern in ein 
Spital oder sonstwohin einkaufen, oder mit jemanden einen Leibrenten 
vertrag abschließen; 
7. wenn die Eltern behufs Auswanderung ihre liegenden Güter 
znm Nachteil der Kinder verkaufen; 
8. wenn das elterliche Vermögen infolge ehelicher Zwistigkeiten 
mehr und mehr in Verfall kommt; 
9. wenn die Eltern geschieden sind; 
10. wenn die Eltern ein Kind bevorzugen, indem sie ihm liegende 
Güter weit unter dem Preis verkaufen; 
11. wenn die Eltern wegen eines schweren Verbrechens mit Geld 
bestraft wurden; 
12. wenn sie endlich ihre Kinder in Not und Krankheit nicht 
unterstützen. 
Das Institut der Grundteilung ist wesentlich auf bäuerliche Ver 
hältnisse zugeschnitten. Mau kann es gleichsam als antizipierte Erb- 
auseinandersetznng betrachten, der einzige Unterschied besteht darin, daß
	        
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