s
— 21 —
‘Vs ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens als Pflichtteil
(legitima) zu reichen haben. Dieser Pflichtteil ist jedoch grundver
schieden von dem des römischen Rechtes. Tit. 29 § 1: „Obwohlen
nach Besag der geschriebenen kaiserlichen Rechte die legitima, so den
Kindern von der Eltern Gütern gebühret, nach Anzahl derselben Kinder
das Dritt- oder Halbtheil gerechnet wird, so ist und hält man doch
nach dem Landrecht und Gebrauch unseres Herzogtums zu Franken für
aller Kinder, deren seyen gleich viel oder tvenig, legitima und Pflicht
teil zwey Drittheil, die man sonsten gemeiniglich Zweitheil nennet,
aller vätterlicher und mütterlicher Haab und Güter."
Die Eltern können jederzeit den Kindern die Grundteilung an
bieten, die Landgerichtsordnung zählt jedoch 12 Fälle ans, in denen
die Eltern von den Kindern gezwungen werden können, die Grund-
teilung vorzunehmen. Danach ist die Pflicht der Eltern zur Grund-
teilung gegeben:
1. bei Verrückung des Witwenstuhles, d. i. wenn der überlebende
Ehegatte wieder heiratet;
2. bei Verunehrung des Witwenstandes;
3. wenn die Eltern zum Nachteil der Kinder vor der Abteilung
über ihr Dritteil verfügen;
4. wenn die Eltern ihre Güter schlecht bewirtschaften oder sie
verschleudern;
5. wenn der überlebende Ehegatte ohne Eiiuvilligung seiner Kinder
fremde Personen durch Adoption, Einkindschaft oder sonstige Rechts
geschäfte als künftige Miterben in die Familie bringt;
6. wenn die Eltern sich mit den nnabgeteilten Gütern in ein
Spital oder sonstwohin einkaufen, oder mit jemanden einen Leibrenten
vertrag abschließen;
7. wenn die Eltern behufs Auswanderung ihre liegenden Güter
znm Nachteil der Kinder verkaufen;
8. wenn das elterliche Vermögen infolge ehelicher Zwistigkeiten
mehr und mehr in Verfall kommt;
9. wenn die Eltern geschieden sind;
10. wenn die Eltern ein Kind bevorzugen, indem sie ihm liegende
Güter weit unter dem Preis verkaufen;
11. wenn die Eltern wegen eines schweren Verbrechens mit Geld
bestraft wurden;
12. wenn sie endlich ihre Kinder in Not und Krankheit nicht
unterstützen.
Das Institut der Grundteilung ist wesentlich auf bäuerliche Ver
hältnisse zugeschnitten. Mau kann es gleichsam als antizipierte Erb-
auseinandersetznng betrachten, der einzige Unterschied besteht darin, daß