Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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‘Vs  ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  als  Pflichtteil
(legitima)  zu  reichen  haben.  Dieser  Pflichtteil  ist  jedoch  grundverschieden ­
  von  dem  des  römischen  Rechtes.  Tit.  29  §  1:  „Obwohlen
nach  Besag  der  geschriebenen  kaiserlichen  Rechte  die  legitima,  so  den
Kindern  von  der  Eltern  Gütern  gebühret,  nach  Anzahl  derselben  Kinder
das  Dritt-  oder  Halbtheil  gerechnet  wird,  so  ist  und  hält  man  doch
nach  dem  Landrecht  und  Gebrauch  unseres  Herzogtums  zu  Franken  für
aller  Kinder,  deren  seyen  gleich  viel  oder  tvenig,  legitima  und  Pflichtteil ­
  zwey  Drittheil,  die  man  sonsten  gemeiniglich  Zweitheil  nennet,
aller  vätterlicher  und  mütterlicher  Haab  und  Güter."
Die  Eltern  können  jederzeit  den  Kindern  die  Grundteilung  anbieten, ­
  die  Landgerichtsordnung  zählt  jedoch  12  Fälle  ans,  in  denen
die  Eltern  von  den  Kindern  gezwungen  werden  können,  die  Grundteilung
  vorzunehmen.  Danach  ist  die  Pflicht  der  Eltern  zur  Grundteilung
  gegeben:
1.  bei  Verrückung  des  Witwenstuhles,  d.  i.  wenn  der  überlebende
Ehegatte  wieder  heiratet;
2.  bei  Verunehrung  des  Witwenstandes;
3.  wenn  die  Eltern  zum  Nachteil  der  Kinder  vor  der  Abteilung
über  ihr  Dritteil  verfügen;
4.  wenn  die  Eltern  ihre  Güter  schlecht  bewirtschaften  oder  sie
verschleudern;
5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ohne  Eiiuvilligung  seiner  Kinder
fremde  Personen  durch  Adoption,  Einkindschaft  oder  sonstige  Rechtsgeschäfte ­
  als  künftige  Miterben  in  die  Familie  bringt;
6.  wenn  die  Eltern  sich  mit  den  nnabgeteilten  Gütern  in  ein
Spital  oder  sonstwohin  einkaufen,  oder  mit  jemanden  einen  Leibrentenvertrag ­
  abschließen;
7.  wenn  die  Eltern  behufs  Auswanderung  ihre  liegenden  Güter
znm  Nachteil  der  Kinder  verkaufen;
8.  wenn  das  elterliche  Vermögen  infolge  ehelicher  Zwistigkeiten
mehr  und  mehr  in  Verfall  kommt;
9.  wenn  die  Eltern  geschieden  sind;
10.  wenn  die  Eltern  ein  Kind  bevorzugen,  indem  sie  ihm  liegende
Güter  weit  unter  dem  Preis  verkaufen;
11.  wenn  die  Eltern  wegen  eines  schweren  Verbrechens  mit  Geld
bestraft  wurden;
12.  wenn  sie  endlich  ihre  Kinder  in  Not  und  Krankheit  nicht
unterstützen.
Das  Institut  der  Grundteilung  ist  wesentlich  auf  bäuerliche  Verhältnisse ­
  zugeschnitten.  Mau  kann  es  gleichsam  als  antizipierte  Erbauseinandersetznng
  betrachten,  der  einzige  Unterschied  besteht  darin,  daß
            
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