Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen 
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben derart 
festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags 
und der Abend frei bleiben. Ohne besonderen zwingenden Grund 
werden demgemäß nicht die Arbeitsstunden sich über 2 oder 
äußerstenfalls 3 Uhr nachmittags hinaus erstrecken dürfen. 
„Da die Polizeibehörden die zulässige Beschüftigungszeit 
— mit Ausnahme der in § 105 b Absatz 2 Satz 3 gedachten 
Fälle — nur insoweit festzusetzen haben, als nicht Gemeinde 
oder weitere Kommunalverbände durch statutarische Bestimmungen 
die Beschäftigung auf kürzere Zeit beschränken oder ganz unter 
sagen, so sind bereits jetzt von den Regierungspräsidenten die 
ihnen unterstellten kommunalen Verbände, also namentlich auch 
die Kreise, darüber zu hören, ob sie eine staatliche Regelung der 
Sonntagsruhe herbeizuführen beabsichtigen und zutreffenden Falles 
zu veranlassen, die zu erlassenden statutarischen Bestimmungen 
alsbald soweit vorzubereiten, daß sie unmittelbar nach Inkraft 
setzung der betreffenden Gesetzesvorschriften endgültig beschlossen 
und ohne Verzug genehmigt werden können. 
„BeiderBeratungder Gewerbenovellei mReichs- 
tageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber, 
daß in den meisten größeren Städten eine über die 
gesetzliche Regelung hinausgehende Sonntagsruhe 
ohne Beeinträchtigung der Handelstreibenden und ohne Schaden 
für das Publikum gewährt werden könne und eine dahingehende 
Regelung nicht nur in den Kreisen der Handlungsgehilfen, son 
dern auch von vielen selbständigen Gewerbetreibenden gewünscht 
werde. Die statutarische Regelung der Sonntagsruhe im Handels 
gewerbe wird deshalb den größeren Gemeinden, insbesondere den 
Stadtkreisen dringlichst zu empfehlen sein usw. 
„Die Regierungspräsidenten werden zur Förderung einer 
zweckentsprechenden Ausführung der in Rede stehenden Bestim 
mungen auch die Mitwirkung der Handelskammern oder sonstigen 
kaufmännischen Vertretungen in Anspruch zu nehmen haben. Es 
ist wünschenswert, daß auch Vertretungen der im Handelsgewerbe
	        
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