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Sonntagsruhe zuteil werde, wird der Beginn der zulässigen
Beschäftigungszeit möglichst früh und das Ende derselben derart
festzusetzen sein, daß der größere Teil des Nachmittags
und der Abend frei bleiben. Ohne besonderen zwingenden Grund
werden demgemäß nicht die Arbeitsstunden sich über 2 oder
äußerstenfalls 3 Uhr nachmittags hinaus erstrecken dürfen.
„Da die Polizeibehörden die zulässige Beschüftigungszeit
— mit Ausnahme der in § 105 b Absatz 2 Satz 3 gedachten
Fälle — nur insoweit festzusetzen haben, als nicht Gemeinde
oder weitere Kommunalverbände durch statutarische Bestimmungen
die Beschäftigung auf kürzere Zeit beschränken oder ganz unter
sagen, so sind bereits jetzt von den Regierungspräsidenten die
ihnen unterstellten kommunalen Verbände, also namentlich auch
die Kreise, darüber zu hören, ob sie eine staatliche Regelung der
Sonntagsruhe herbeizuführen beabsichtigen und zutreffenden Falles
zu veranlassen, die zu erlassenden statutarischen Bestimmungen
alsbald soweit vorzubereiten, daß sie unmittelbar nach Inkraft
setzung der betreffenden Gesetzesvorschriften endgültig beschlossen
und ohne Verzug genehmigt werden können.
„BeiderBeratungder Gewerbenovellei mReichs-
tageherrschteallgemeineÜbereinstimmungdarüber,
daß in den meisten größeren Städten eine über die
gesetzliche Regelung hinausgehende Sonntagsruhe
ohne Beeinträchtigung der Handelstreibenden und ohne Schaden
für das Publikum gewährt werden könne und eine dahingehende
Regelung nicht nur in den Kreisen der Handlungsgehilfen, son
dern auch von vielen selbständigen Gewerbetreibenden gewünscht
werde. Die statutarische Regelung der Sonntagsruhe im Handels
gewerbe wird deshalb den größeren Gemeinden, insbesondere den
Stadtkreisen dringlichst zu empfehlen sein usw.
„Die Regierungspräsidenten werden zur Förderung einer
zweckentsprechenden Ausführung der in Rede stehenden Bestim
mungen auch die Mitwirkung der Handelskammern oder sonstigen
kaufmännischen Vertretungen in Anspruch zu nehmen haben. Es
ist wünschenswert, daß auch Vertretungen der im Handelsgewerbe