Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Butter  und  Butterschmalz.

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C.  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  von  Butter  und  Butterschmalz.

1.  Zusammensetzung  der  Butter.  (Gehalt  an  Wasser,  Fett  usw.)  Hierüber  hat  der
Reichskanzler  folgende  Bekanntmachung  vom  1.  März  1902 x )  für  Deutschland  erlassen:
„Auf  Grund  des  §  11  des  Gesetzes  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom
15.  Juni  1897  (Eeichs-Gesetzbl.  S.  475)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Butter,  welche  in  100  Gewichtsteilen  weniger  als  80  Gewichtsteile  Fett  oder
im  ungesalzenen  Zustande  mehr  als  18  Gewichtsteile,  im  gesalzenen  Zustande  mehr
als  16  Gewichtsteile  Wasser  enthält,  darf  vom  1.  Juli  1902  ab  gewerbsmäßig  nicht
verkauft  und  feilgehalten  werden.“
Über  den  zulässigen  Kochsalzgehalt  sind  bindende  Bestimmungen  in  Deutschland
nicht  getroffen;  nach  den  „Vereinbarungen“  soll  der  Gehalt  an  Kochsalz  2  °/ 0  nicht  übersteigen.
Mineralische  Beimengungen  außer  Kochsalz  und  solche  von  Getreidemehl,  Kartoffelbrei, ­
  Käsequark  oder  dergl.  sind  natürlich  als  Verfälschungen  zu  beanstanden.
2.  Zusätze  von  chemischen  Frischhaltungsmitteln  außer  Kochsalz  sind  zu  beanstanden. ­
  Diese  Zusätze  sind  zwar  bei  der  Butter  nicht  wie  bei  den  unter  das
Fleischbeschau-Gesetz  vom  3.  Juni  1900  fallenden  übrigen  Speisefetten  (Margarine,
Schweinefett  usw.)  gesetzlich  ausdrücklich  verboten  (vergl.  S.  571).  Allein  da  ihre
Verwendung  durch  das  genannte  Gesetz  vorwiegend  wegen  ihrer  Gesundheitsschädlichkeit ­
  verboten  ist,  so  dürften  sie  aus  diesem  Grunde  auch  in  der  Butter  zu
beanstanden  sein.
3.  Als  verdorben  zu  beanstanden  ist  talgige  Butter,  ranzige,  grübelnde,  verschimmelte, ­
  ölige,  bittere,  wie  überhaupt  Butter,  welche  ekelerregendes  Aussehen,
ekelerregenden  Geschmack  oder  Geruch  besitzt.
Der  Säuregrad  feiner  Tafelbutter  hält  sich  unter  5°  und  soll  8°  nicht  überschreiten.
Damit  soll  jedoch  nicht  gesagt  sein,  daß  Butter  mit  höherem  Gehalt  au  freien  Fettsäuren
■verdorben  ist,  denn  solche  läßt  sich  sehr  wohl  zum  Kochen  verwenden.  Auf  Grund  des
Säuregrades  allein  kann  eine  Butter  bezw.  ein  Butterschmalz  nicht  als  verdorben  erklärt
werden,  solange  nicht  eine  schädliche  physiologische  Wirkung  der  freien  Fettsäuren  in
nicht  ranzigem  Butterfett  nachgewieseu  ist,
4.  Die  künstliche  Färbung  der  Butter  ist,  auch  wenn  sie  mit  unschädlichen
Farbstoffen  geschieht,  wohl  als  Unsitte  zu  rügen,  indessen  wird  man,  da  sie  seit  langer
Zeit  gebräuchlich  ist,  kaum  dagegen  einschreiten  können.  Gleichwohl  kann  es  Fälle
geben,  wo  auch  die  künstliche  Färbung  mit  unschädlichen  Farbstoffen  als  Fälschung
aufzufassen  sein  wird,  nämlich  da,  wo  beispielsweise  garantiert  frische  Grasbutter
durch  alte,  künstlich  gefärbte  Winterbutter  ersetzt  wurde;  freilich  wird  hier  die
Feststellung  der  künstlichen  Färbung  allein  für  den  Sachverständigen  nicht  maßgebend ­
  sein,  vielmehr  werden  auch  noch  andere  Prüfungsverfahren  (Säuregrad)
herangezogen  werden  müssen.
Färbung  mit  schädlichen  Farbstoffen  ist  selbstverständlich  unzulässig.
5.  Zusatz  fremder  Fette  zu  Butter  und  Butterschmalz.  Der  Zusatz  von
fremden  Fetten  zu  Butter  und  Butterschmalz  ist  als  Verfälschung  zu  beanstanden.
Der  §  3  des  Gesetzes  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom  15.  Juni  1897  bestimmt ­
  ferner  ausdrücklich;
„Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butterschmalz  mit  Margarine  oder  anderen
Speisefetten  zum  Zwecke  des  Handels  mit  diesen  Mischungen  ist  verboten.“  Die
Herstellung  von  Mischungen  von  Butter  und  Margarine  und  der  Handel  mit  diesen
Mischungen  sind  also  auch  bei  richtiger  Deklaration  nicht  zulässig.
Der  wissentliche  Verkauf  und  das  wissentliche  Feilhalten  von  durch  Zusatz
fremder  Fette  verfälschter  Butter  oder  von  Margarine  anstatt  Butter  sind  nach
°  ^  des  Nahrungsmittelgesetzes  vom  14.  Mai  1879  strafbar.
1 )  Deutscher  Reichsanzeiger  No.  54  vom  4.  März  1902.
            
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