Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

8  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

brauchten  nur  soweit  in  Zahlung  genommen  zu  werden,  als  die
geschuldete  Summe  sich  nicht  völlig  in  Ecusstücken  von  3  und
6  livres  auszahlen  ließ.
Der  relativ  höchste  kritische  Betrag  für  Billonmünzen  war
also  5  livres  19 1 ls  sous.
Der  kritische  Betrag  für  Zahlungen  in  Kupfermünzen
schließlich  war  unseres  Wissens  nicht  geregelt.  Die  Grundsätze
über  die  Billonmünzen  sind  wohl  für  entsprechend  anwendbar
zu  erklären.
Es  ist  selbstverständlich,  daß  es  jedem  freistand,  mehr
Scheidegeld  in  Zahlung  zu  nehmen  als  den  gesetzlich  bestimmten
Betrag.  Der  Schuldner  zahlte  dann  der  Einfachheit  halber  in
Säcken,  in  denen  die  betreffende  Summe  enthalten  sein  sollte.
Wiederholt  wurden  genaue  Anweisungen  für  die  Zahlungsart
in  Säcken  gegeben. 1 )  Schließlich  wurde  überhaupt  verboten,
Scheidegeld  —  sowohl  Silber  wie  Billon  —  in  Säcken  zu
sammeln  und  damit  seine  Schuld  zu  bezahlen,  weil  infolge
häufigen  Betruges  über  den  Inhalt  der  Säcke  Treu  und  Glauben
im  Verkehr  untergraben  wurde. *  2 )
Alle  Münzen  mußten  nach  einer  Reihe  von  „arrets  de  la
cour  des  monnaies“  bei  Strafe  zur  vollen  ihnen  vom  Staate
beigelegten  Geltung  (proklamatorischen  Geltung)  angenommen
werden. 3 )
Dies  ist  für  uns  selbstverständlich,  mußte  aber  damals  besonders ­
  für  die  unterwertigen  Billonmünzen' 1 )  hervorgehoben
werden  gegenüber  der  herrschenden  metallistischen  Lehre.
Jeder  Annahmezwang  der  Münzen  hörte  auf,  wenn  auf
ihnen  die  Prägung  nicht  mehr  zu  ersehen  war.  War  sie  verschwunden, ­
  so  wurden  die  Münzen  zur  Ware.  Sie  durften  bei

*)  Arr.  du  conseil  vom  27.  Juli  1728,  extrait  des  registres  vom
1.  Aug.  1738,  edit  du  mois  d’oct.  1738.
! )  Arr.  du  conseil  vom  22.  Aug.  1771,  11.  Dez.  1774,  21.  Jan.  1781.
3 )  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  31.  Juli  1771,  20.  Dez.  1777.
■*)  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  3.  Sept.  1767,  27.  Juli  1771.
            
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