Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§  I.  DAS  MÜNSSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  9
Strafe  nicht  einmal  mehr  zu  ihrer  proklamatorischen  Geltung
im  Verkehr  angenommen  werden. 1 )
Sie  sollten  wie  verrufene 2 )  Münzen  aus  dem  Zahlungsverkehr ­
  ferngehalten  und  zur  Münzstätte  gebracht  werden.  Den
Verlust  trug  nicht  der  Staat,  sondern  der  letzte  Inhaber  der
Münze. 3 )  Verrufene  Münzen  wurden  vor  dem  Jahre  1755  sogar
konfisziert,  ohne  daß  dem  Inhaber  ein  Entgelt  gewährt  wurde.
—  Ein  Passiergewicht  gab  es  nicht.
2.  Bestimmungen  über  den  Annahmezwang  kommen  schon
bei  verhältnismäßig  unentwickeltem  Geldwesen  vor,  solche  über
die  Einlösbarkeit,  d.  h.  über  einen  anderen  funktionellen  Unterschied, ­
  aber  erst  ziemlich  spät.
So  fehlten  denn  auch  gesetzliche  Anordnungen  über  die
Einlösung  von  Geldarten  durch  den  Staat  im  französischen  Geldwesen ­
  vor  1789.  Es  war  nicht  nur  das  Kurantgeld,  sondern
auch  das  Scheidegeld  definitiv.  Es  bestand  also  damals  Bimetallismus:
  denn  Gold-  und  Silbergeld  waren  bar  und  definitiv.
3.  Von  allergrößter  Wichtigkeit  für  das  Verständnis  des
staatlichen  Geldwesens  einer  Zeit  ist  die  Feststellung,  welche
Geldart  vom  Staate  bei  den  Zahlungen  an  seine  Gläubiger  bevorzugt ­
  und  ihnen  aufgodrängt  wird,  oder  anders  ausgedrückt,
welche  Geldart  die  Zirkulation  in  Frankreich  damals  erfüllte.
Wir  nennen  diese  Geldart  valutarisch,  die  übrigen  akzessorisch.
Schon  die  Tatsache,  daß  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts
nach  übereinstimmender  Ansicht  der  damaligen  Finanzmänner
im  französischen  Geldverkehr  ungefähr  doppelt  so  viel  Silbergeld
im  Umlauf  war  wie  Goldgeld,  läßt  uns  vermuten,  daß  die  feilbermünzen
  valutarisch  waren,  das  heißt,  daß  Silberwährung  herrschte.
Den  unmittelbaren  Beweis  dafür  liefert  uns  eine  Erscheinung
am  Anfang  der  achtziger  Jahre.
')  Arr.  de  la  cour  des  monnaies  vom  10.  und  31.  Juli  1771,  20.  Dez.
1777,  3.  Dez.  1783  u.  a.  m.
8 )  Ddclaration  du  Roy  vom  7.  Okt.  1755.
s )  Edil  du  mois  d’octobre  1738,  an - ,  de  la  cour  des  monnaies  vom
31.  Juli  1771,  20.  Dez.  1777,  28.  April  1781.
            
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