Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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andere börsentechnische Arbeiten ausführt. Sie zählt 8 Wechselmakler
als Mitglieder. Alle Makler haften aus ihren Börsengeschäften solidarisch,
d. h. jeder Makler hat das Recht, auf sein eigenes Risiko zu handeln
und nur im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit übernimmt das Syndikat
die von ihm eingegangenen und nicht eingelösten Verpflichtungen.
Ihre Tätigkeit als Wechselmakler erstreckt sich ausschließlich auf die
Kauf- und Verkaufsvermittlung sowie die Notierung der amtlich zugelassenen
Wertpapiere. Für eigene Rechnung dürfen sie nicht handeln,
wohl aber ist es ihnen erlaubt, Kauf- und Verkaufsorders direkt vom
Publikum entgegenzunehmen und an der Börse auszuführen. Durch
die solidarische Haftung der Wechselmakler ist dem Publikum die denkbar
größte Sicherheit für eine exakte und gute Ausführung der Aufträge gegeben.
Daher lassen die Kunden nicht nur die Börsengeschäfte durch die Wechselmakler
ausführen, auch ihre flüssigen Gelder finden durch ihre Vermittlung
Anlage in Reports. Auf diesem Wege werden unter verantwortungsvoller
Mitarbeit der Wechselmakler die disponiblen Gelder
der weitesten Kreise in Börsentermingeschäften festgelegt.
Die Oberaufsicht über die gesamte Börseneinrichtung führt nach
einem Dekret vom 7. Oktober 1890, ergänzt am 29. Juli 1898 der Staat
durch den Finanzminister. Er entscheidet auch endgültig über die Zulassung
von Wertpapieren zur offiziellen Notiz nach Anhörung des Syndikats.
Über die Kotierung ausländischer Effekten trifft der Finanzminister
allein die Entscheidung und das Syndikat hat hier keinen Einfluß.
Der freie Markt, die Coulisse, wird an der Börse offiziell nicht anerkannt.
Sie ist in den Börsensälen daher sozusagen nur geduldet. Auch sie hat
ihre Mitglieder zu Syndikaten zusammengeschlossen. Die Aufnahmebedingungen
sind erschwert, um schwache und unerwünschte Elemente von vornherein
auszuschließen. Jedes Mitglied der Korporation hat für Termingeschäfte
allmonatlich vor der Ultimoregulierung einen Sicherungsfonds
von 100 000 Frcs. zu hinterlegen, aus dem eventuell Verluste bei Zahlungsunfähigkeit
zunächst gedeckt werden können. Eine solidarische Haftung
aller Coulissiers für die aus Börsengeschäften eines Mitgliedes resultierenden
Verbindlichkeiten ist jedoch nicht vereinbart. Hier haftet also
ein Coulissier allein für seine Verpflichtungen aus Börsengeschäften. Die
Coulissiers vermitteln gleichfalls Kauf- und Verkaufaufträge. Ihnen fließen
aber größere Kapitalien zur Anlage in Reports nicht zu. Alle Beschlüsse,
speziell die Zulassung von Neuemissionen zur Notiz, unterliegen der Kontrolle
der Regierung. Daher umfaßt ihr freier Markt vornehmlich nur diejenigen
Werte, die zur offiziellen Notiz nicht zugelassen werden können, sei es,
daß sie der Regierung nicht genehm sind oder den Börsengesetzbestimmungen
nicht entsprechen und damit die Zulassungsstelle des Wechselmakler-Syndikats
nicht überschreiten können. So zählen zu ihren Papieren
zum großen Teil spekulative Industrie-Bergwerks-Aktien und
die verschiedensten Anteile inländischer und ausländischer Gesellschaften.
Parkett und Coulisse stehen sich in ihrer Geschäftstätigkeit nicht
etwa feindlich gegenüber, vielmehr greifen ihre gegenseitigen Börsen