Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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andere  börsentechnische  Arbeiten  ausführt.  Sie  zählt  8  Wechselmakler
als  Mitglieder.  Alle  Makler  haften  aus  ihren  Börsengeschäften  solidarisch,
d.  h.  jeder  Makler  hat  das  Recht,  auf  sein  eigenes  Risiko  zu  handeln
und  nur  im  Falle  seiner  Zahlungsunfähigkeit  übernimmt  das  Syndikat
die  von  ihm  eingegangenen  und  nicht  eingelösten  Verpflichtungen.
Ihre  Tätigkeit  als  Wechselmakler  erstreckt  sich  ausschließlich  auf  die
Kauf-  und  Verkaufsvermittlung  sowie  die  Notierung  der  amtlich  zugelassenen ­
  Wertpapiere.  Für  eigene  Rechnung  dürfen  sie  nicht  handeln,
wohl  aber  ist  es  ihnen  erlaubt,  Kauf-  und  Verkaufsorders  direkt  vom
Publikum  entgegenzunehmen  und  an  der  Börse  auszuführen.  Durch
die  solidarische  Haftung  der  Wechselmakler  ist  dem  Publikum  die  denkbar
größte  Sicherheit  für  eine  exakte  und  gute  Ausführung  der  Aufträge  gegeben.
Daher  lassen  die  Kunden  nicht  nur  die  Börsengeschäfte  durch  die  Wechselmakler ­
  ausführen,  auch  ihre  flüssigen  Gelder  finden  durch  ihre  Vermittlung ­
  Anlage  in  Reports.  Auf  diesem  Wege  werden  unter  verantwortungsvoller ­
  Mitarbeit  der  Wechselmakler  die  disponiblen  Gelder
der  weitesten  Kreise  in  Börsentermingeschäften  festgelegt.
Die  Oberaufsicht  über  die  gesamte  Börseneinrichtung  führt  nach
einem  Dekret  vom  7.  Oktober  1890,  ergänzt  am  29.  Juli  1898  der  Staat
durch  den  Finanzminister.  Er  entscheidet  auch  endgültig  über  die  Zulassung ­
  von  Wertpapieren  zur  offiziellen  Notiz  nach  Anhörung  des  Syndikats.
Über  die  Kotierung  ausländischer  Effekten  trifft  der  Finanzminister
allein  die  Entscheidung  und  das  Syndikat  hat  hier  keinen  Einfluß.
Der  freie  Markt,  die  Coulisse,  wird  an  der  Börse  offiziell  nicht  anerkannt. ­
  Sie  ist  in  den  Börsensälen  daher  sozusagen  nur  geduldet.  Auch  sie  hat
ihre  Mitglieder  zu  Syndikaten  zusammengeschlossen.  Die  Aufnahmebedingungen ­
  sind  erschwert,  um  schwache  und  unerwünschte  Elemente  von  vornherein ­
  auszuschließen.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  hat  für  Termingeschäfte ­
  allmonatlich  vor  der  Ultimoregulierung  einen  Sicherungsfonds
von  100  000  Frcs.  zu  hinterlegen,  aus  dem  eventuell  Verluste  bei  Zahlungsunfähigkeit ­
  zunächst  gedeckt  werden  können.  Eine  solidarische  Haftung
aller  Coulissiers  für  die  aus  Börsengeschäften  eines  Mitgliedes  resultierenden ­
  Verbindlichkeiten  ist  jedoch  nicht  vereinbart.  Hier  haftet  also
ein  Coulissier  allein  für  seine  Verpflichtungen  aus  Börsengeschäften.  Die
Coulissiers  vermitteln  gleichfalls  Kauf-  und  Verkaufaufträge.  Ihnen  fließen
aber  größere  Kapitalien  zur  Anlage  in  Reports  nicht  zu.  Alle  Beschlüsse,
speziell  die  Zulassung  von  Neuemissionen  zur  Notiz,  unterliegen  der  Kontrolle
der  Regierung.  Daher  umfaßt  ihr  freier  Markt  vornehmlich  nur  diejenigen
Werte,  die  zur  offiziellen  Notiz  nicht  zugelassen  werden  können,  sei  es,
daß  sie  der  Regierung  nicht  genehm  sind  oder  den  Börsengesetzbestimmungen
  nicht  entsprechen  und  damit  die  Zulassungsstelle  des  Wechselmakler-Syndikats
  nicht  überschreiten  können.  So  zählen  zu  ihren  Papieren ­
  zum  großen  Teil  spekulative  Industrie-Bergwerks-Aktien  und
die  verschiedensten  Anteile  inländischer  und  ausländischer  Gesellschaften.
Parkett  und  Coulisse  stehen  sich  in  ihrer  Geschäftstätigkeit  nicht
etwa  feindlich  gegenüber,  vielmehr  greifen  ihre  gegenseitigen  Börsen ­
            
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