Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

I2Ö

Erwin  Respondek,

französischen  Wirtschaftsleben,  die  auch  das  offene  Geständnis  der
schwachen  Lage  der  Banken  darstellt.
Der  Erlaß  ordnet  eine  Frist  von  vollen  30  Tagen  ab  1.  August  1914
für  die  Auszahlung  von  Bardepots  und  Kreditsalden  aus  Konto-Korrentguthaben
  an.  Im  Laufe  des  genannten  Zeitraums  hat  jeder  Gläubiger
jedoch  das  Recht,  sein  Guthaben,  das  unter  250  Frcs.  groß  ist,  voll
abzuheben.  Über  den  Betrag  von  250  Frcs.  hinaus  kann  er  aber  nur
noch  5  %  vom  Überschuß  abheben.  Besitzt  er  also  z.  B.  bei  seiner
Bank  ein  Kreditsaldo  von  1250  Frcs.,  so  ist  die  Bank  zur  nachstehenden

Auszahlung  laut  Gesetz  verpflichtet:
Ursprünglicher  Kreditsaldo  -j-  1250,00  Frcs.
Fester  Satz  der  Auszahlung  250,00  Frcs.
5  °/ 0  des  Überschusses  von  1000,00  Frcs.  50,00  „
Gesamtabhebungssumme  300,00  Frcs.  —  300,00  ,,
Kreditsaldo  ab  neuen  Datums  +  950,00  Frcs.

Unabhängig  von  dieser  Limitierung  ist  der  Bankgläubiger  berechtigt,
höhere  Rückzahlungen  in  einigen  durch  den  Erlaß  gleichzeitig  angeordneten ­
  Fällen  zu  erwirken.  Übt  er  z.  B.  einen  landwirtschaftlichen,  industriellen ­
  oder  kaufmännischen  Beruf  aus,  in  dem  er  ein  Arbeiterund ­
  Angestelltenpersonal  beschäftigt,  so  muß  die  Bank  ihm  von  seinem
Guthaben  an  einem  jeden  Lohntage  den  Gesamtbetrag  der  Löhne  —
unter  Vorlegung  der  Lohnliste  —  auszahlen.  Alle  zur  Erwerbung  von
Rohstoffen  notwendigen  Kapitalien  unterliegen  den  Beschränkungen
des  Moratoriums  gleichfalls  nicht.  Dem  Landwirt  sind  für  seine  Einkäufe
an  Sämereien,  Dünger,  Nutz-  und  Zugvieh  usf.  keine  Limite  gezogen.
Der  Industrielle  kann  beliebige  Summen  zum  Ankauf  von  Rohstoffen
aufwenden.  Die  Auszahlung  seitens  der  Bank  für  die  Ausnahmefälle
erfolgt  jedoch  zu  Händen  des  Lieferanten  unter  Vorlegung  der  Faktur.
Die  Industriellen  und  Lieferungsunternehmer,  die  Aufträge  für  die  Bedürfnisbefriedigung ­
  der  Landesverteidigung  erhielten,  dürfen  alle  erforderlichen ­
  Summen  in  voller  Höhe  abheben.  Das  Recht  der  Abhebung ­
  wurde  weiterhin  ausgedehnt  auf  alle  Depotinhaber,  die  Gelder
zum  Zwecke  der  Bezahlung  von  direkten  und  indirekten  Steuern,  Abgaben ­
  jeder  Art  an  den  Staat,  die  Departements  und  Gemeinden  benötigen. ­
  Hier  erfolgt  die  Auszahlung  zugunsten  jener  öffentlichen  Verwaltungen ­
  mittels  Scheck  an  die  Order  des  berechtigten  Staats-  oder
Gemeindebeamten.  Die  ergänzende  Verordnung  vom  29.  August  verfügt ­
  aber,  daß  alle  diese  erweiterten  Abhebungen  in  keinem  Falle  mehr
als  60  %  des  Kreditsaldos  vom  2.  August  1914  überschreiten  dürfen.
Es  ist  dies  ein  Schutz  gegen  zu  hohe  Abhebungen.  Nur  Gelder  für  die
Zahlung  von  Leibrenten,  Steuern  und  die  für  die  Heereslieferungen
nötigen  Summen  sind  in  voller  Höhe  —  also  unbeachtet  aller  Einschränkungen ­
  —  auszuzahlen.
Von  Monat  zu  Monat  wurde  dieses  Bankmoratorium  prolongiert.
Zu  gleicher  Zeit  sorgte  aber  die  Regierung  durch  Erweiterung  der  Aus ­
            
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