Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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Trotz  der  mannigfachen  Vorteile  und  der  steten  Anregungen  der
Regierung  und  Presse  ging  der  Verkauf  der  National-Verteidigungs-Wechsel
  in  den  ersten  Monaten  nach  ihrer  Auflage  nur  äußerst  schleppend ­
  vor  sich.  Es  machte  sich  in  den  Kreisen  der  Käufer  eine  gewisse
Abneigung  gegen  die  Schatzwechsel  breit.  Man  führte  an,  daß  die  in  so
kurzen  Zeitabschnitten  zu  erneuernden  Schatzwechsel  dem  Kapitalisten
viel  Arbeit  verursachten!  Dieser  kann  und  will  sich  nicht  alle  3  oder  6
Monate  mit  der  Anlage  seiner  Gelder  beschäftigen!  Er  wünscht  vielmehr ­
  seine  Kapitalien  zu  einem  hohen  Zinssätze  für  eine  längere  Zeit
fest  und  sicher  unterzubringen.  Die  Regierung  verfolgte  diese  Erscheinungen ­
  mit  Aufmerksamkeit.  Auch  ihr  war  es  natürlich  lieb,  ein  längeres
Ziel  in  der  Kreditgewährung  zu  erhalten.  Aus  den  bereits  dargelegten
Gründen  war  es  ihr  aber  immer  noch  nicht  möglich,  eine  feste  Anleihe  zu
emittieren,  zumal  die  3%  %  Rente,  die  gegen  30  Milliarden  Frcs.  aufs
Papier  und  etwas  über  350  Mill.  Frcs.  aufs  Brett  brachte,  ein  genügendes
Warnungszeichen  darstellte.  Hier  griff  wiederum  die  geschickte  Hand
des  Finanzrainisters  R  i  b  0  t  ein,  um  eine  Brücke  für  die  gegenteiligen
Interessen  zu  schlagen.  Und  abermals  ist  seiner  Schöpfung  ein  glücklicher ­
  und  origineller  Zug  eigen.  Das  Gesetz  vom  10.  Februar  1915
autorisierte  den  Minister  zur  Ausgabe  von  ,,5  %  steuerfreien  10jährigen ­
  National-Verteidigungs-Obligationen,  späteste ­
  Verfallzeit  1925“.
Der  Zins  der  neuen  „Obligations  de  la  defense  nationale"  wird  auf
den  Nennbetrag  berechnet  und  ist  halbjährlich  am  16.  Februar  und
16.  August  eines  jeden  Jahres  im  voraus  zahlbar.  Der  Emissionskurs
ist  96%  %i  abzüglich  der  Zinsen  für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit
des  ersten  Semesters,  sofern  die  Einzahlung  sofort  erfolgt.  Sie  sind  spätestens ­
  am  12.  Februar  1925  rückzahlbar.  Es  steht  jedoch  dem  Schatzamte ­
  frei,  die  Tilgung  nach  dem  16.  Februar  1920  zu  jedem  Zeitpunkte
zu  Pari  vorzunehmen  unter  Verrechnung  der  ersparten  Zinsen.  Einer
Steuer  unterliegen  die  Obligationen  für  die  ganze  Dauer  ihrer  Laufzeit
nicht.  Es  steht  jedem  Besitzer  frei,  sie  weiter  zu  begeben,  da  sie  entweder ­
  auf  den  Inhaber  oder  auf  Order  ausgestellt  sind.  Auch  ihnen
wurde  ein  weitgehendes  Vorzugszeichnungsrecht  eingeräumt.  Für  jede
künftige  Anleihe  des  Staates,  die  vor  dem  1.  Januar  1918  emittiert
werden  sollte,  können  sie  zum  Emissionskurs,  also  zu  96%%,  in  Zahlung
gegeben  werden,  zuzüglich  der  bis  dahin  bereits  erworbenen  Rückzahlungsprämie ­
  (Differenz  zwischen  dem  Emissionskurs  und  Parirückzahlungspreis ­
  für  die  verflossene  Zeit  berechnet),  jedoch  abzüglich  der
im  voraus  bezahlten,  laufenden  Zinsen  für  das  betreffende  Semester.
Die  Obligationen  zerfallen  in  Abschnitte  zu  100,  500  und  1000  Frcs.
Wie  früher  festgestellt  wurde,  haben  die  Inhaber  der  gezeichneten  National ­
  -Verteidigungs  -Wechsel  ein  Vorzugs  -  Zeichnungsrecht,  und  sie
können  ihre  Titel  zu  Pari  unter  Abzug  der  im  voraus  vergüteten  Zinsen
in  Zahlung  geben.  Schließlich  werden  auch  die  bis  zum  31.  Januar
1915  vollgezahlten  Stücke  der  3%  %  Rente  zu  ihrem  Emissionskurse,
            
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