Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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die  Prolongationen  der  Engagements  durchzuführen.  Sie  erteilte  sich
daher  am  29.  Juli  selbst  eine  Zahlungsstundung.  Dies  war  das  erste
Moratorium.
Am  nächsten  Tage  bereits,  am  30.  Juli,  trat  die  „clause  de  garantie“
der  Sparkassen  in  Kraft,  die  den  Sparern  laut  Statut  vierzehntägig  nur
50  Frcs.  auszahlt.  In  einem  Erlasse  vom  31.  Juli  1914  bestimmte  die
französische  Regierung,  daß  die  Fälligkeitsfristen  von  übertragbaren
Papieren  —  zu  ihnen  zählen  Wechsel,  Zahlungsanweisungen,  Schecks,
Mandate  und  Warrants  —  um  volle  30  Tage  verlängert  werden.  Durch
diese  Verordnungen  wurden  die  ersten  Zweifel  über  die  Richtung,  welche
die  Regierung  in  den  Fragen  der  Wirtschafts-  und  Kreditverhältnisse
nehmen  würde,  gelöst.  Die  Regierung  verfolgte  offenbar  die  schon
in  früheren  kritischen  Zeiten  erprobte  Politik  der  Regelung  des  Zahlungsund ­
  Wirtschaftsverkehrs  mit  Hilfe  von  Moratorien.  In  der  Tat  wurde
diese  Vermutung  bald  durch  die  folgenden  Maßnahmen  bestätigt.
Durch  den  Aufschub  aller  kaufmännischen  Schulden  aus  Wechseln
und  anderen  Verpflichtungsscheinen  resultierte  die  Notwendigkeit,
auch  die  Kreditgeber,  die  ihrerseits  auf  der  Passivseite  Schuldner  sind,
zu  schützen.  Und  bereits  am  1.  August  erhielten  sie  diesen  Schutz.
Am  9.  August  1914  wurde  diese  Verordnung  vom  31.  Juli  und  1.  August
durch  ein  allumfassendes  Moratorium  abgelöst.  Zu  den  wesentlichsten
Bestimmungen  zählen  die  Fristverlängerungen  aller  übertragbaren
Papiere,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  fällig  geworden  sind  oder  vor  dem
1.  September  fällig  wurden,  um  volle  30  Tage  und  die  Beschränkung
der  Barauszahlungen  von  Bankdepots  und  Kreditsalden  aus  Kontokorrenten ­
  bei  den  Banken.  Jeder  Depotinhaber,  der  250  Frcs.  Guthaben
besaß,  hatte  das  Recht,  die  volle  Rückzahlung  zu  verlangen.  Über  den
Betrag  von  250  Frcs.  hinaus  nur  die  Zahlung  von  5  %  des  Überschusses.
Für  die  Zahlungen  von  Warenlieferungen,  die  unter  Kaufleuten  vor
dem  4.  August  1914  bewirkt  worden  sind,  für  die  Rückzahlungen  aus
Versicherungsscheinen  und  Sparguthaben  wurde  eine  Frist  von  30  Tagen
gewährt.  Auch  die  Mietszahlungen  bis  zur  Höhe  von  1000  Frcs.  konnten
3  Monate  lang  nicht  eingefordert  werden 1 ).
Das  Moratorium  über  die  Regelung  der  Prozeßverfahren  wurde
durch  Dekret  vom  10.  August  erlassen,  trägt  zwar  keinen  rein  wirtschaftlichen ­
  Charakter,  da  es  nur  die  prozeßrechtlichen  Handlungen
prolongiert,  bewirkt  aber  gerade  hierdurch  indirekt  die  Aufhebung
von  Verbindlichkeiten.  Mitte  August,  den  15.,  wird  ein  weiteres  Moratorium ­
  dekretiert,  das  ein  gewaltiges  Gebiet  trifft  und  hohe  Summen
von  Kapitalien  lahmlegt:  das  Mietsmoratorium.  Bald  (am  29.  August)
folgte  die  Dispens  der  Departements,  Städte,  Kommunen  und  Gesellschaften ­
  von  der  Pflicht,  ihren  Obligationstilgungsdienst  aufrecht  zu
erhalten.  Weiterhin  folgte  am  23.  September  aus  dieser  letzten  Maßnahme ­
  die  Einstellung  der  Zins-  und  Dividendenzahlungen.  Schließlich
b  Siehe  die  ausführlichen  Erlaßhestimmungen  in  der  Moratorien-Zusammenstellung
der  Berliner  Handelskammer.  Heft;  Frankreich.  S.  2—7.
            
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