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link die gleichen sind wie bei uns, brachten die Vorlage, abermals
mit erheblichen Verbesserungen, zur Annahme.
Das „Gesetz zur Abänderung der Titel III und V des Gesetzbuches
der Arbeit und der sozialen Fürsorge (Lohn der Heimarbeiterinnen im
Bekleidungsaewerbe)" vom 10. Juli 1915 umfaßt Arbeiterinnen, die im
Haus Arbeiten an Kleidern, Hüten, Schuhen, Wüsche aller Art, Stickereien-,
Spitzen, Federn und Kunstblumen, sowie andere zur BeKeiidnngsindustrie
gehörigen Arbeiten verrichten.
Jeder Fabrikant, Kommissionär und Zwischenhändler, der solche
Heimarbeiten verrichten läßt, hat ein Register mit Namen und Adresse
aller beschäftigten Arbeiterinnen zu führen. Er hat die Stückpreise in
den Warteräumen sowie in den Räumen, wo die Rohstoffe übergeben
und die fertigen Waren übernommen werden, dauernd anzuschlagen.
Jeder Arbeiterin ist ein Block oder ein Heft zu übergeben, worauf die
Art und die Qualität der Arbeit, das Datum und der Stückpreis verzeichnet
sind. Dieser Preis darf nicht niedriger sein als der angeschlagene.
Bei der Ablieferung der Ware sind das Datum der Lohn und die
von der Arbeiterin getragenen Kosten anzumerken. Die Eintragungen
sind auf ein fortlaufendes Register zu übertragen und -müssen mindestens
ein Jahr lang vom Fabrikanten, Faktor oder Zwischenmeister aufbewahrt
iverden. Die Stückpreise sind so zu bemessen, daß sie einer Arbeiterin von
mittlerer Geschicklichkeit gestatten, in zehn Stunden einen Lohn zu verdienen,
der einem von den Arbeitsräten (LOnseilsckutravaiftoder in ihrer
Ermangelung von den Lohnausschüssen (Lomite8ck6 8uluire8) für den Berus
und die Gegend bestimmten Minimum gleichkommt. Die Arbeitsräte
setzen den Mindestlohn entsprechend der Höhe des den Werkstattarbeiterinnen
von mittlerer Geschicklichkeit in dm üblichen Arbeiten des
Berufs gezahlten Lohns fest. In -Bezirken, in denen nur Heimarbeit
besteht, ist als Grundlage der Lohn der Tagelöhnerinnen oder Arbeiterinnen
ähirlicher Berufe in anderen, vergleichbaren Gegenden zu nehmen.
Der so bestimmte Min-destlohn dient als Grundlage für die Urteile der Gewerbegerichte
und Friedmsrichter in den thuen unterbreiteten Streifästm.
Besteht in einem Berufe oder einer Gegend kein Arbeitsrat, so wird am
Hauptort des Departements ein Lohnausschuß fiir Heimarbeit errichtet,
dem die Befugnisse des Arbeitsrats übertragen werden und der sich aus
dem Friedensrichter und 2—4 Arbeiter- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt.
Die Mitglieder werden von den Vorsitzenden des Gewerbegerichts
gewählt; subsidiär tritt das Zivilgericht ein. Außerdem iverden
in Ermanglung eines Arbeitsrates ein oder mehrere berufliche Sachverständigenausschüsse
errichtet, die sich aus je zwei Arbeiterinnen und Arbeitgebern,
die dem Beruf angehören, zusammensetzen; den Borsitz führt
der Friedensrichter. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Bor-