Full text : Die Heimarbeit im Kriege

167

link  die  gleichen  sind  wie  bei  uns,  brachten  die  Vorlage,  abermals
mit  erheblichen  Verbesserungen,  zur  Annahme.
Das  „Gesetz  zur  Abänderung  der  Titel  III  und  V  des  Gesetzbuches
der  Arbeit  und  der  sozialen  Fürsorge  (Lohn  der  Heimarbeiterinnen  im
Bekleidungsaewerbe)"  vom  10.  Juli  1915  umfaßt  Arbeiterinnen,  die  im
Haus  Arbeiten  an  Kleidern,  Hüten,  Schuhen,  Wüsche  aller  Art,  Stickereien-, ­
  Spitzen,  Federn  und  Kunstblumen,  sowie  andere  zur  BeKeiidnngsindustrie
  gehörigen  Arbeiten  verrichten.
Jeder  Fabrikant,  Kommissionär  und  Zwischenhändler,  der  solche
Heimarbeiten  verrichten  läßt,  hat  ein  Register  mit  Namen  und  Adresse
aller  beschäftigten  Arbeiterinnen  zu  führen.  Er  hat  die  Stückpreise  in
den  Warteräumen  sowie  in  den  Räumen,  wo  die  Rohstoffe  übergeben
und  die  fertigen  Waren  übernommen  werden,  dauernd  anzuschlagen.
Jeder  Arbeiterin  ist  ein  Block  oder  ein  Heft  zu  übergeben,  worauf  die
Art  und  die  Qualität  der  Arbeit,  das  Datum  und  der  Stückpreis  verzeichnet ­
  sind.  Dieser  Preis  darf  nicht  niedriger  sein  als  der  angeschlagene. ­
  Bei  der  Ablieferung  der  Ware  sind  das  Datum  der  Lohn  und  die
von  der  Arbeiterin  getragenen  Kosten  anzumerken.  Die  Eintragungen
sind  auf  ein  fortlaufendes  Register  zu  übertragen  und  -müssen  mindestens
ein  Jahr  lang  vom  Fabrikanten,  Faktor  oder  Zwischenmeister  aufbewahrt
iverden.  Die  Stückpreise  sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  einer  Arbeiterin  von
mittlerer  Geschicklichkeit  gestatten,  in  zehn  Stunden  einen  Lohn  zu  verdienen, ­
  der  einem  von  den  Arbeitsräten  (LOnseilsckutravaiftoder  in  ihrer
Ermangelung  von  den  Lohnausschüssen  (Lomite8ck6  8uluire8)  für  den  Berus ­
  und  die  Gegend  bestimmten  Minimum  gleichkommt.  Die  Arbeitsräte ­
  setzen  den  Mindestlohn  entsprechend  der  Höhe  des  den  Werkstattarbeiterinnen ­
  von  mittlerer  Geschicklichkeit  in  dm  üblichen  Arbeiten  des
Berufs  gezahlten  Lohns  fest.  In  -Bezirken,  in  denen  nur  Heimarbeit
besteht,  ist  als  Grundlage  der  Lohn  der  Tagelöhnerinnen  oder  Arbeiterinnen ­
  ähirlicher  Berufe  in  anderen,  vergleichbaren  Gegenden  zu  nehmen.
Der  so  bestimmte  Min-destlohn  dient  als  Grundlage  für  die  Urteile  der  Gewerbegerichte ­
  und  Friedmsrichter  in  den  thuen  unterbreiteten  Streifästm.
Besteht  in  einem  Berufe  oder  einer  Gegend  kein  Arbeitsrat,  so  wird  am
Hauptort  des  Departements  ein  Lohnausschuß  fiir  Heimarbeit  errichtet,
dem  die  Befugnisse  des  Arbeitsrats  übertragen  werden  und  der  sich  aus
dem  Friedensrichter  und  2—4  Arbeiter-  und  Arbeitgebervertretern  zusammensetzt. ­
  Die  Mitglieder  werden  von  den  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts ­
  gewählt;  subsidiär  tritt  das  Zivilgericht  ein.  Außerdem  iverden
in  Ermanglung  eines  Arbeitsrates  ein  oder  mehrere  berufliche  Sachverständigenausschüsse
  errichtet,  die  sich  aus  je  zwei  Arbeiterinnen  und  Arbeitgebern, ­
  die  dem  Beruf  angehören,  zusammensetzen;  den  Borsitz  führt
der  Friedensrichter.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden  von  den  Bor-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.