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ihm beschäftigten (21) Arbeiter. Unstreitig hat er das getan, ohne daß
seine Warenherstellung in zwei aufeinander folgenden Monaten unter
60 % des Jahresdurchschnitts von 1915 gesunken war.
Die Entlassung des Klägers durch den Beklagten hat hiernach gegen
§ 2 der gedachten Verordnung verstoßen. Der Schadensersatzanspruch
des Klägers ist nach 8 823 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt.
Da er auch seiner Höhe nach sowohl in erster Instanz als auch jetzt noch
bestritten ist, war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über den
Grund vorabzuentscheiden und die Sache an das erste Gericht zurückzuverweisen
(§§ 538 Nr. 3, 301 Zivilprozeßordnung), das auch über die
Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben'wird.
4. Die Schlichtungskomniission für das Militärschneidergewerbe
Groß-Berlins als Kriegsausschuß.
In der Regel wird für jeden Bezirk einer Ersatzkommission nach
8 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember
1916 ein Ausschuß gebildet aus einem Beauftragten des Kriegsamts
als Vorsitzenden sowie aus je drei männlichen Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeiter?) Er entscheidet einmal Streitigkeiten über Erteilung
des Abkehrscheines und kann dann auch als Schlicht
u n g s st e l l e angerufen werden, wenn in Hilfsdienstbetrieben Streitigkeiten
über die Lohn- und sonstigen Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter ausbrechen. (8 13 des Gesetzes.)
Der Bundesrat hat durch Verordnung vom 21. Dezember 1916 bestimmt,
daß, solange die im § 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse
noch nicht in Tätigkeit treten können, die Geschäfte mit gleicher
Wirkung durch vorläufige Ausschüsse, die von den Stellvertretenden
Generalkommandos nach Bedarf eingerichtet werden, erledigt werden
sollen. Es ist dann ferner vorgeschrieben, daß, soweit zur Wahrnehmung
der Obliegenheiten der im 8 0 Ws. 2 des Gesetzes bezeichneten Ausschüsse
bereits ähnliche Ausschüsse .Kriegsausschüsse usw.) bestehen, sie mit
Zustimmung des Stellvertretenden Generalkommandos, in Bayern des
Krieqsmitzisteriums, an die Stelle der vorläufigen Ausschüsse treten
können. (§ 10 des Gesetzes.) „Aehnliche Ausschüsse" sind beispielsweise
in Berlin für die Metallindustrie, für die Militärausrüstungsindustrie
und für das Militä rs chn eider gew erbe vorhanden.
Die Schlichtunaskonimission des Berliner Militärschneidergewerbes
hat durch Schreiben vom 29. Dezember 1916 beim Kriegsamt angeregt,
ihr die Arbeiten der im 8 9 Abs. 2 genannten Ausschüsse. zu übertragen.
Hierauf wurde durch Verfügung vom 16. Januar 1917 die Schlichtungskommission
als vorläufiger Ausschuß anerkannt. Msdann gench-')
Siche von Schulz, Dos Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst
vom 5. Dezember 1916. S. 67 ff. und S. 110