49
2. Die verschiedene v e r s i ch e run g srechtliche
Behandlung wirtschaftlich und sozial gleichgestellter
Personenkreise nach der Stell n n g
ihres Arbeitgebers ist unsinnig und unzweckmäßig. Es
liegt keine Veranlassung vor, den Werkstattarbeiter eines Hausgewerbtreibenden
anders zu behandeln als den Werkstattarbeiter eines
anderen Gewerbetreibenden oder eimn Unterschied zu machen ztvischen
dem Hausgetverbtreibenden, der für einen selbständigen Unternehmer
oder für einen hausaewerblich tätigen Zwischenmeister
arbeitet. Maßgebend muß das Beschäftigungsverhältnis
des Arbeiters und nicht die Stellung des Arbeitgebers
sein.
3. Die Hausgewerbtreibenden mußten sich und ihre hausgcwerblich
Beschäftigten s e I b st anmelde n. Wie nicht anders
zu erwarten, war das Ergebnis dieses Verfahrens eine sehr lückenhafte
Durchführung des Gesetzes. Zahllose Hausgewerbtreibende
meldeten sich nicht, weil sie von dieser Bestimmung keine Ahnung
hatten und sich darauf verließen, daß sie, wie alle anderen Arbeiter,
von ihrem Arbeitgeber gemeldet würden, oder weil sie sich den siir
sie drückenden Lasten entziehen wollten und der Neueinbeziehung
wenig Verständnis entgegenbrachten. Das alles war um so
schwerwiegender, als die Mitgliedschaft nicht mit dem Eintritt in
die versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern mit der Eintragung
in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse begann, nicht
gemeldete Hausgewerbtveibende also überhaupt nicht versichert
waren. Die Pflicht des Arbeitgebers, allmonatlich Listen der von
ihm beschäftigten Hausgewerbtreibenden einzureichen^ bot keinen
genügenden Ausgleich.
4. Die Hausgewerbtreibenden mußten ihre Beiträge
s e l b st einzahlen. Das bedeutete nicht nur für die Versicherten,
sondern auch fiir die Kassenverwaltungen eine erheblich
vermehrte Mühewaltung. Statt mit einem Arbeitgeber über
hundert von Arbeitern abzurechnen, war die gesonderte Annahme
von zahlreichen kleinen Einzahlungen erforderlich.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge war schwierig, oft erfolg-Leimarbeit
im Kriege. 4