Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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die  Bestimmungen  des  Reichstarifs  als  verbindlich  anerkannt,  trotzdem ­
  aber  die  Näherinnen,  darunter  auch  die  15  jährige  Klägerin,
Reverse  unterschreiben  lassen,  daß  sie  ein  Drittel  des  ihnen  nach
dem  Reichstarif  zukommenden  Lohnes  an  ihn  abgeben  müßten.
Demgemäß  hat  er  von  dem  Lohne,  den  Klägerin  in  der  Zeit  vom
1.  bis  8.  Januar  1916  verdient  hatte,  5,70  Mark  für  sich  einbehalten.
  Klägerin  beantragte,  Beklagten  dazu  zu  verurteilen,  au
sic  den  Betrag  nachzuzahlen.
Beklagter  wünschte  Abweisung,  indem  er  anfiihrte,  daß  er  besondere ­
  Mühe  und  Unkosten  als  Zwischenmeister  gehabt  habe,  zu
deren  Abgeltung  er  sich  den  Vevdienstanteil  ausbedungen  hatte.
Das  Gericht  hatte  nicht  den  geringsten  Zweifel,  daß  das  Abkommen, ­
  über  welches  sich  Beklagter  den  Revers  hatte  geben  lassen,
nichtig  ist.  Es  erklärte:  die  von  der  Militärbehörde  den  Lieferanten ­
  auferlegte  Verpflichtung,  den  mit  der  .Herstellung  der  Arbeiten ­
  beschäftigten  Arbeitern  die  im  Reichstarif  festgelegten  Lohne
zu  gewähren,  soll  dazu  dienen,  zu  verhindern,  daß  den  Arbeitern  zu
geringer  Lohn  entrichtet  und  ihre  Arbeitskraft  ausgebeutet  würde.
Ein  Arbeitgeber,  der  sich  dem  Besteller  gegenüber  verpflichtet,  demgemäß
  zu  handeln,  dann  aber  das  heimlich  umgeht,  dadurch,  daß
er  von  den  auf  Verdienst  angewiesenen  Arbeitern  verlangt,  daß
sie  ihm  einen  Teil  ihres  Verdienstes  abgeben,  begeht  eine  Handlung, ­
  die  dem  Anstandsgefühl  aller  billig  und  gerecht  denkenden
Menschen  in  hohem  Maße  widerspricht.  Die  getroffene  Abrede  verstößt ­
  endlich  gegen  die  guten  Sitten  und  ist  daher  nach  §  188
BGB.  nichtig.  Im  vorliegenden  Falle  kommt  noch  hinzu,  daß
Klägerin,  von  der  sich  Beklagter  die  Reversunterschrift  hat  geben
lassen,  erst  15  Jahre  alt  ist,  so  daß  auch  Ausbeutung  durch  Unersahrenheit
  einer  Minderjährigen  vorliegt.  Beklagter  wurde  antragsgemäß ­
  verurteilt.
Zu  den  Verhandlungen  über  den  Reichstarif  sei  endlich  noch
angeführt,  daß  über  die  Kriegszulage  auch  von  einem  Vertreter
der  Militärbehörde  gesprochen  wurde.  Er  äußerte  sich  folgendermaßen: ­
  Eine  Berechtigung  der  Kriegszulage  sei  nicht  anzuerkennen;
ivenn  auch  den  Teuerungsverhältnissen  entsprechend  ein  höherer
            
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