Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

für  das  ganze  Jahr  in  Silberwährung  80  Drachmen  und  80  Obelen
alles  in  allem  betragen  soll.  Die  Zahlung  des  Pachtgeldes  will  ich
monatlich  in  anteiligen  Monatsbeträgen  bewirken.  Die  Beikosten,
welche  sonst  noch,  und  zwar  für  Rechnung  anderer  Etatstitel,  an
den  Staat  zu  entrichten  sind,  sollen  auf  mich  entfallen  usw.“
Wie  oben  (S.  85  f.)  auseinandergesetzt  wurde,  zerfallen  die
Steuerquittungen  in  zwei  große  Gruppen:  in  solche,  die  der
Erheber^  ausstellt,  und  in  solche,  die  (bei  Getreideabgaben)  der
Staatsspeicher  ausstellt;  die  letzteren  sind  Steuer-Giroquittnngen.
  Es  ist  nun  zu  beachten,  daß  in  den  Steuer-Giroquittungen,
ebenso  wie  in  den  Steuerquittungen  des  Erhebers,  stets  der  Etatstitel, ­
  für  den  die  Zahlung  geschieht,  angegeben  wird,  nicht  etwa,
wie  man  erwarten  könnte,  der  Name  des  Erhebers,  auf  dessen
Steuer-Girokonto  die  Einzahlung  der  Steuer  erfolgt.  Beispiele  dieser
Art  sind  schon  oben  (S.  139  ff.)  behandelt  worden.  Um  diese  Erscheinung ­
  zu  erklären,  muß  man  daran  denken,  daß  jede  Steuerart
ihren  bestimmten  Erheber  hatte.  Wenn  also  der  Erheber  der  Grundsteuern ­
  des  Dorfes  X  z.  B.  Horos  heißt,  so  ist  es  selbstverständlich,
daß  Horos  der  Inhaber  des  Steuer-Girokontos  für  die  Grundsteuer
ist.  Zahlt  ein  Steuerpflichtiger  seine  Grundsteuer  im  Girowege
beim  Staatsspeicher  ein,  so  erfolgt  alleraal  die  Yereinnahmung  im
Girokonto  des  Horos,  d.  h.  im  Steuer-Girokonto  für  die  Grundsteuer
(vgl.  oben  S.  140).  Horos  ist  liturgischer  Beamter  auf  ein  Jahr,
das  Steuer-Girokonto  für  Grundsteuer  geht  also  im  nächsten  Jahre
auf  einen  anderen  Namen  über.  So  wechselt  Jahr  für  Jahr  der
Inhaber,  aber  der  Etatstitel  „Grundsteuer“  und  das  Steuer-Girokonto
des  Grundsteuererhebers  ändern  sich  nicht.  Daher  mag  es  kommen,
daß  der  Staatsspeicher  in  den  Steuer-Giroquittungen  den  Namen
des  Giroempfängers  (Erhebers)  fortläßt  und  lediglich  den  Etatstitel
als  den  endgültigen  Empfänger  benennt.  Für  den  Zahler  ist  ja
auch  der  Etatstitel,  für  den  er  zahlt,  die  Hauptsache,  der  Name
des  Erhebers  Nebensache.  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Erheber ­
  selber  quittiert:  hier  muß  er  als  Empfangstelle  sich  nennen,
gleichwie  dort  der  Speicher  sich  nennt.
Die  Verbindung  des  oirép  mit  dem  etatsmäßigen  Einnahmetitel
führt  uns  nunmehr  zur  Erklärung  derjenigen  Steuerzahlungen,  dio

*  Für  unsere  Untersuchung  ist  der  Unterschied  zwischen  Steuererheber
und  Steuerpächter  belanglos.  Der  Ausdruck  „Erheber“  möge  daher  auch  die.
Pächter  umfassen.
            
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