Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 41. Nachprüfung der Aufsichtsbehörde. 
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Ein derartiger Abschluß für jedes einzelne Guthabenkonto 
war nötig, um der Speicherverwaltung über die vorhandenen Be 
stände den nötigen Überblick zu gewähren, vor allem aber, um zu 
verhüten, daß irgend ein Guthaben unter den Nullpunkt sinkt. 
Abschnitt 41. 
Nachprüfung der Aufsichtsbehörde. 
Im Abschn. 22 über den Fernverkehr der Steuererheber ist 
hervorgehoben worden, daß die Rechnungsberichte der Staatsspeicher, 
die bei der obersten Gaubehörde (Gau-Rechenkammer) zu 
sammenliefen, darüber Rechenschaft gaben, welche Steuern jeder 
Speicher an Stelle eines anderen eingenommen hatte. Diese Maß 
nahme war notwendig, weil bei Schluß der Jahresabrechnung Be 
standsunterschiede in den Speichern aus Anlaß des Steuer-Fern 
verkehres vorhanden waren, deren Richtigkeit nur die Gau-Rechen 
kammer nachprüfen konnte. Im Abschn. 23 über den Fernverkehr 
der Privatleute ist sodann darauf hingewiesen worden, daß die 
Rechnungsberichte der Speicher an die Gau-Rechenkammer not 
wendigerweise auch den Privat-Fernverkehr umfassen mußten (vgl. 
S. 102), weil der Fern-Giroverkehr ebenfalls Bestandsunterschiede 
in den verschiedenen Speichern hervorrief, die buchmäßig verrechnet 
werden mußten, und deren Richtigkeit ebenfalls nur von der Gau- 
Rechenkammer nachgeprüft werden konnte. 
Die buchmäßige Verrechnung der Bestandsunterschiede im 
Steuer-Fern verkehre wird sehr wahrscheinlich ebenso erfolgt 
sein, wie heute die Verrechnung der Postanweisungsbeträge. 
Wenn das Dorf A an Steuerbeträgen 100 Artaben gegenüber der 
Hebeliste zuviel hat, so müssen dieselben 100 Artaben in anderen 
Dörfern zu wenig vorhanden sein. Hat der nachprüfende Beamte 
ermittelt, daß dieses Zuviel mit jenem Zuwenig sich deckt, so 
heben sich die Unterschiede auf, und der buchmäßige Ausgleich 
ist beendigt. Ebenso liegen die Verhältnisse beim Fernverkehre 
der Privatleute. Wenn ein Privatmann im Dorfe A 10 Artaben 
einzahlt, so gehen diese 10 Artaben sofort in staatlichen Besitz 
über; wenn dann der Staatsspeicher in B dieselben 10 Artaben 
an einen Privatmann auszahlt, so gibt der Staat in B wieder heraus, 
was er in A eingenommen hat. Sobald der nachprüfende Beamte 
der Gau-Rechenkammer ermittelt hat, daß Einzahlung und Aus 
zahlung sich aufheben, ist auch dieser buchmäßige Ausgleich be-
	        
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