Abschn. 41. Nachprüfung der Aufsichtsbehörde.
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Ein derartiger Abschluß für jedes einzelne Guthabenkonto
war nötig, um der Speicherverwaltung über die vorhandenen Be
stände den nötigen Überblick zu gewähren, vor allem aber, um zu
verhüten, daß irgend ein Guthaben unter den Nullpunkt sinkt.
Abschnitt 41.
Nachprüfung der Aufsichtsbehörde.
Im Abschn. 22 über den Fernverkehr der Steuererheber ist
hervorgehoben worden, daß die Rechnungsberichte der Staatsspeicher,
die bei der obersten Gaubehörde (Gau-Rechenkammer) zu
sammenliefen, darüber Rechenschaft gaben, welche Steuern jeder
Speicher an Stelle eines anderen eingenommen hatte. Diese Maß
nahme war notwendig, weil bei Schluß der Jahresabrechnung Be
standsunterschiede in den Speichern aus Anlaß des Steuer-Fern
verkehres vorhanden waren, deren Richtigkeit nur die Gau-Rechen
kammer nachprüfen konnte. Im Abschn. 23 über den Fernverkehr
der Privatleute ist sodann darauf hingewiesen worden, daß die
Rechnungsberichte der Speicher an die Gau-Rechenkammer not
wendigerweise auch den Privat-Fernverkehr umfassen mußten (vgl.
S. 102), weil der Fern-Giroverkehr ebenfalls Bestandsunterschiede
in den verschiedenen Speichern hervorrief, die buchmäßig verrechnet
werden mußten, und deren Richtigkeit ebenfalls nur von der Gau-
Rechenkammer nachgeprüft werden konnte.
Die buchmäßige Verrechnung der Bestandsunterschiede im
Steuer-Fern verkehre wird sehr wahrscheinlich ebenso erfolgt
sein, wie heute die Verrechnung der Postanweisungsbeträge.
Wenn das Dorf A an Steuerbeträgen 100 Artaben gegenüber der
Hebeliste zuviel hat, so müssen dieselben 100 Artaben in anderen
Dörfern zu wenig vorhanden sein. Hat der nachprüfende Beamte
ermittelt, daß dieses Zuviel mit jenem Zuwenig sich deckt, so
heben sich die Unterschiede auf, und der buchmäßige Ausgleich
ist beendigt. Ebenso liegen die Verhältnisse beim Fernverkehre
der Privatleute. Wenn ein Privatmann im Dorfe A 10 Artaben
einzahlt, so gehen diese 10 Artaben sofort in staatlichen Besitz
über; wenn dann der Staatsspeicher in B dieselben 10 Artaben
an einen Privatmann auszahlt, so gibt der Staat in B wieder heraus,
was er in A eingenommen hat. Sobald der nachprüfende Beamte
der Gau-Rechenkammer ermittelt hat, daß Einzahlung und Aus
zahlung sich aufheben, ist auch dieser buchmäßige Ausgleich be-