Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  41.  Nachprüfung  der  Aufsichtsbehörde.

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Ein  derartiger  Abschluß  für  jedes  einzelne  Guthabenkonto
war  nötig,  um  der  Speicherverwaltung  über  die  vorhandenen  Bestände ­
  den  nötigen  Überblick  zu  gewähren,  vor  allem  aber,  um  zu
verhüten,  daß  irgend  ein  Guthaben  unter  den  Nullpunkt  sinkt.
Abschnitt  41.
Nachprüfung  der  Aufsichtsbehörde.
Im  Abschn.  22  über  den  Fernverkehr  der  Steuererheber  ist
hervorgehoben  worden,  daß  die  Rechnungsberichte  der  Staatsspeicher,
die  bei  der  obersten  Gaubehörde  (Gau-Rechenkammer)  zusammenliefen, ­
  darüber  Rechenschaft  gaben,  welche  Steuern  jeder
Speicher  an  Stelle  eines  anderen  eingenommen  hatte.  Diese  Maßnahme ­
  war  notwendig,  weil  bei  Schluß  der  Jahresabrechnung  Bestandsunterschiede ­
  in  den  Speichern  aus  Anlaß  des  Steuer-Fernverkehres ­
  vorhanden  waren,  deren  Richtigkeit  nur  die  Gau-Rechenkammer ­
  nachprüfen  konnte.  Im  Abschn.  23  über  den  Fernverkehr
der  Privatleute  ist  sodann  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Rechnungsberichte  der  Speicher  an  die  Gau-Rechenkammer  notwendigerweise ­
  auch  den  Privat-Fernverkehr  umfassen  mußten  (vgl.
S.  102),  weil  der  Fern-Giroverkehr  ebenfalls  Bestandsunterschiede
in  den  verschiedenen  Speichern  hervorrief,  die  buchmäßig  verrechnet
werden  mußten,  und  deren  Richtigkeit  ebenfalls  nur  von  der  Gau-Rechenkammer
  nachgeprüft  werden  konnte.
Die  buchmäßige  Verrechnung  der  Bestandsunterschiede  im
Steuer-Fern  verkehre  wird  sehr  wahrscheinlich  ebenso  erfolgt
sein,  wie  heute  die  Verrechnung  der  Postanweisungsbeträge.
Wenn  das  Dorf  A  an  Steuerbeträgen  100  Artaben  gegenüber  der
Hebeliste  zuviel  hat,  so  müssen  dieselben  100  Artaben  in  anderen
Dörfern  zu  wenig  vorhanden  sein.  Hat  der  nachprüfende  Beamte
ermittelt,  daß  dieses  Zuviel  mit  jenem  Zuwenig  sich  deckt,  so
heben  sich  die  Unterschiede  auf,  und  der  buchmäßige  Ausgleich
ist  beendigt.  Ebenso  liegen  die  Verhältnisse  beim  Fernverkehre
der  Privatleute.  Wenn  ein  Privatmann  im  Dorfe  A  10  Artaben
einzahlt,  so  gehen  diese  10  Artaben  sofort  in  staatlichen  Besitz
über;  wenn  dann  der  Staatsspeicher  in  B  dieselben  10  Artaben
an  einen  Privatmann  auszahlt,  so  gibt  der  Staat  in  B  wieder  heraus,
was  er  in  A  eingenommen  hat.  Sobald  der  nachprüfende  Beamte
der  Gau-Rechenkammer  ermittelt  hat,  daß  Einzahlung  und  Auszahlung ­
  sich  aufheben,  ist  auch  dieser  buchmäßige  Ausgleich  be-
            
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