Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Todeswegen  den  Kindern  zugewiesen  ist,  damit  Leute,
welche  (wegen  solchen  Besitzes)Unterhandlungen  anknüpfen,
nicht  durch  Unkenntnis  (des  wahren  Sachverhaltes)  benachteiligt ­
  werden.“
Dieser  Abschnitt  der  Verordnung  behandelt  anscheinend  einen
ganz  neuen  Gegenstand;  bisher  war  vom  díroTpáipacTGai  die  Rede,
jetzt  aber  heißt  es:  TrapaxiGeiujcrav.  Jetzt  also  handelt  es  sich
nicht  mehr  um  die  Fflicht-dnoYpuTn  zwecks  Beseitigung  einer
Unordnung  im  Besitzamte,  sondern  um  die  TrapáOeaiç  von  im
Besitzamte  bislang  noch  nicht  vorhandenen  Besitzurkunden.  Die
TrapáGemç  ist  die  Hinterlegung  von  Besitzpapieren  beim  Besitzamte  ;
sie  erfolgt  auf  Grund  einer  freiwilligen  ÙTroTpaçn.  Die  jetzigen,
vom  Vizekönige  angeordneten  Pflicht-duoypacpai  können  nur
geschehen  in  Hinsicht  solcher  Besitzpapiere,  deren  rrapáGecriç  in
Verfolg  einer  früheren  freiwilligen  dnofpacpii  bereits  vor
sich  gegangen  ist.  Darnach  würde  der  Sachverhalt  so  aufzufassen ­
  sein,  daß  die  Worte  'irapaTiGéTUJcrav  òè  Kai  aí  fnvaÎKeç  ktX.*
lediglich  eine  gut  gemeinte  Ermahnung  an  die  Ehefrauen  und
Kinder  darstellen;  der  Vizekönig  ermahnt  sie,  die  freiwillige  dno-Tpacpn
  nicht  zu  verabsäumen,  damit  Dritte,  namentlich  aber  auch
sie  selber,  durch  die  Unterlassung  nicht  geschädigt  werden.
In  dieser  Fassung  paßt  aber  der  Abschnitt  in  den  sonstigen
Zusammenhang  der  Verordnung  des  Vizekönigs  sachlich  nicht  hinein,
denn  gleichwie  vorher,  so  folgen  auch  hinterher  (vgl.  S.  301  Anm.  2
und  Abschn.  97)  Bestimmungen  innerdienstlicher  Art.  Darum
glaube  ich,  daß  wir  hier  ^  eine  schiefe  Wiedergabe  des  ursprünglichen
Wortlautes  vor  uns  haben,  und  daß  Rufus  etwa  gesagt  haben  wird:
KeXeúuu  òè  Kai  napaTiGévai  xàç  xwv  fuvaiKÜiv  ffuTípaçàç  xaîç  üttooxáueai
  xOùv  àvòpiôv  kxX.  In  dieser  Form  richtet  sich  die  Verordnung ­
  nicht  an  die  Ehefrauen  und  Kinder,  sondern  ebenfalls
an  die  Beamten  des  Besitzamtes,  wie  vorher  und  nachher.
In  dieser  Form  steht  die  Verordnung  auch  im  Einklänge  mit  der
im  Jahre  109,  also  zwanzig  Jahre  später,  erlassenen  Verordnung
des  Vizekönigs  Sulpicius  Similis.  Diese  besagt  (P.  Oxy.  II  237
Kol.  VIII,  25ff.):  [KjçKeXeuKévai  Mé[x]xiov  'PoOqpov  xò[v]  yevópevov
€TTi  ëirapxov  xà  àvxíypaqpa  xújv  cTuvTpaqpihv  xaîç  xújv  àvòpihv
ÚTTOçrxáaeaiv  èyxíGeçrGai.  Hiernach  hat  Rufus  dem  Besitzamte,
nicht  den  Ehefrauen,  vorgeschrieben,  die  Abschriften  der  (von  den

‘  gleichwie  in  anderen  Fällen;  vgl.  oben  S.  283  Anm.  1.
            
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