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Das Grundkapital, wie es in der ersten Definition erscheint,
dient den Gläubigern als Unterpfand und Sicherheit
für ihre Forderungen, und darauf zielen auch die Vorschriften
des OR Art. 614 *), 665, 667 und 670 ab. Der
Aktionär erhält aber nicht seine Einlage zurück; denn diese
wurde verwendet zur Errichtung der Installationen der
Fabrikanlagen, oder sie wurde direkt in apports geleistet,
welche die Gesellschaft nicht entbehren kann. Sie kann
also nicht zurückgegeben werden, ohne die Produktionsfähigkeit
der Gesellschaft zu beeinträchtigen. Zurückgegeben
wird nur ein gleicher Betrag 2 ). Würde die Rückzahlung aus
dem Gesellschaftskapital erfolgen 3 ), wodurch die Vermögenssubstanz
nach und nach aufgezehrt würde, so wäre die
Schaffung von Genussaktien nicht zu rechtfertigen. Genuss,
wovon denn? Wenn nichts mehr vorhanden ist? Durch die
Amortisation der Aktien wird das Grundkapital, wie es in
der ersten Definition von Sträuli erscheint, gar nicht verändert.
Die Vermögensobjekte, welche es darstellen, werden
davon nicht betroffen, sondern nur das Grundkapital im Sinne
der zweiten Definition. Da das Grundvermögen intakt bleibt,
so ist kein Grund vorhanden, die Vorschriften von Art. 665,
667 und 670 in Anwendung zu bringen 4 ); vor allem fiele
’) Die Tragweite dieses Artikels ist sehr bestritten. Cf. Hafner,
1. c., Art. 614, Anin. 7; Sträuli, 1. c., 43 fl.; Haberstich, 1. c-, 2 497;
Rossel, 1. c„ Nr. 827.
2 ) Es ist hier und da gebräuchlich, einen höheren Betrag zu
verabfolgen. Der über den Nominalwert der Aktie hinausgehende
Betrag stellt sich als eine Prämie dar. An den tatsächlichen Verhältnissen
ändert das nicht. Dieses System ist sehr verbreitet bei
den französischen Eisenbahngesellschaften in den Kolonien, wahrscheinlich
um das Kapital anzulocken. Der Amortisationsbetrag
schwankt zwischen Fr. 600 und Fr. 650 bei einem Nominalwerte der
Aktie von Fr. 500. So bei der Compagnie des chemins de fer coloniaux
Böne-Guelma, etc. Val6ry, Rev. gen. 1907, 486, Anm. 2.
*) Ortmann, 1. c., 68. Der aus dem Gesellschaftsvermögen ausgelöste
Aktionär erhält die wirkliche Einlage zurück und scheidet
definitif aus.
4 ) Die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals
erfahren in letzter Zeit Widerspruch, da sie einseitig das vermeint-