Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Das  Grundkapital,  wie  es  in  der  ersten  Definition  erscheint, ­
  dient  den  Gläubigern  als  Unterpfand  und  Sicherheit ­
  für  ihre  Forderungen,  und  darauf  zielen  auch  die  Vorschriften ­
  des  OR  Art.  614  *),  665,  667  und  670  ab.  Der
Aktionär  erhält  aber  nicht  seine  Einlage  zurück;  denn  diese
wurde  verwendet  zur  Errichtung  der  Installationen  der
Fabrikanlagen,  oder  sie  wurde  direkt  in  apports  geleistet,
welche  die  Gesellschaft  nicht  entbehren  kann.  Sie  kann
also  nicht  zurückgegeben  werden,  ohne  die  Produktionsfähigkeit ­
  der  Gesellschaft  zu  beeinträchtigen.  Zurückgegeben
wird  nur  ein  gleicher  Betrag 2 ).  Würde  die  Rückzahlung  aus
dem  Gesellschaftskapital  erfolgen 3 ),  wodurch  die  Vermögenssubstanz ­
  nach  und  nach  aufgezehrt  würde,  so  wäre  die
Schaffung  von  Genussaktien  nicht  zu  rechtfertigen.  Genuss,
wovon  denn?  Wenn  nichts  mehr  vorhanden  ist?  Durch  die
Amortisation  der  Aktien  wird  das  Grundkapital,  wie  es  in
der  ersten  Definition  von  Sträuli  erscheint,  gar  nicht  verändert. ­
  Die  Vermögensobjekte,  welche  es  darstellen,  werden
davon  nicht  betroffen,  sondern  nur  das  Grundkapital  im  Sinne
der  zweiten  Definition.  Da  das  Grundvermögen  intakt  bleibt,
so  ist  kein  Grund  vorhanden,  die  Vorschriften  von  Art.  665,
667  und  670  in  Anwendung  zu  bringen 4 );  vor  allem  fiele
’)  Die  Tragweite  dieses  Artikels  ist  sehr  bestritten.  Cf.  Hafner,
1.  c.,  Art.  614,  Anin.  7;  Sträuli,  1.  c.,  43  fl.;  Haberstich,  1.  c-,  2  497;
Rossel,  1.  c„  Nr.  827.
2 )  Es  ist  hier  und  da  gebräuchlich,  einen  höheren  Betrag  zu
verabfolgen.  Der  über  den  Nominalwert  der  Aktie  hinausgehende
Betrag  stellt  sich  als  eine  Prämie  dar.  An  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  ändert  das  nicht.  Dieses  System  ist  sehr  verbreitet  bei
den  französischen  Eisenbahngesellschaften  in  den  Kolonien,  wahrscheinlich ­
  um  das  Kapital  anzulocken.  Der  Amortisationsbetrag
schwankt  zwischen  Fr.  600  und  Fr.  650  bei  einem  Nominalwerte  der
Aktie  von  Fr.  500.  So  bei  der  Compagnie  des  chemins  de  fer  coloniaux
  Böne-Guelma,  etc.  Val6ry,  Rev.  gen.  1907,  486,  Anm.  2.
*)  Ortmann,  1.  c.,  68.  Der  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  ausgelöste ­
  Aktionär  erhält  die  wirkliche  Einlage  zurück  und  scheidet
definitif  aus.
4 )  Die  Bestimmungen  über  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals
erfahren  in  letzter  Zeit  Widerspruch,  da  sie  einseitig  das  vermeint-
            
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