Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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deren  Nutzen  für  die  Gesellschaft  sich  zur  Stunde  nicht
mit  Sicherheit  feststellen  lässt;  sie  ermöglichen  eine  gerechte ­
  Bezahlung  von  apports  aller  Art,  deren  Wertbestimmung ­
  Schwierigkeiten  bereitet  und  sich  nur  approximativ ­
  feststellen  lässt,  wie  von  Konzessionen,  Patenten
und  dergleichen;  sie  geben  den  genauen  Wert,  indem  ihr
Ertrag  nach  dem  Grade  der  Prosperität  der  Gesellschaft
abgestuft  ist.  Da  die  Genussscheine  keinerlei  Aktionärrechte
verleihen,  so  wird  durch  sie  der  Einfluss  der  Gründer  auf
die  Leitung  der  Gesellschaft,  welcher  sich  oft  für  die  Aktionäre ­
  in  unangenehmer  Weise  bemerkbar  macht,  wenn
nicht  ganz  beseitigt,  so  doch  um  vieles  eingeschränkt.
§  3.
Die  juristische  Natur  der  Genussscheine.
Infolge  des  gänzlichen  Mangels  jeglicher  Gesetzgebung
auf  diesem  Gebiete  haben  die  Genussscheine  zu  den  verschiedensten ­
  Kontroversen J )  über  ihre  Rechtsnatur  Anlass
gegeben.  Alle  diese  Theorien  lassen  sich  in  drei  Gruppen
zusammenfassen.
1.  Der  Genussschein  ist  eine  Aktie.
2.  Der  Genussschein  verbrieft  nur  Forderungsrechte.
3.  Der  Genussschein  ist  eine  neue  Erscheinung,  die
sich  nicht  unter  die  alten  Begriffe  subsummieren  lässt.
Er  stellt  sich  vielmehr  als  eine  gesellschaftliche  Beteiligung ­
  eigener  Art,  sui  generis,  dar.
ad  1.  Die  erste  Ansicht 2 )  gründet  sich  auf  folgenden
Erwägungen:  Der  Aktie  sind,  im  Grunde  genommen,  nur
’)  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  13,  zählt  fünf  verschiedene  Theorien
auf,  die  sich  aber  auf  die  drei  oben  angeführten  zurückführen  lassen.
a )  Hauptvertreter  dieser  Ansicht  sind  Lyon-Caen:  auch  Thaller
hat  sich  längere  Zeit  zu  dieser  Ansicht  bekannt.  Nous  ne  croyons
intime  pas  que  ce  droit  differe  reellement  et  au  fonds  des  choses
de  l’action.  Tout  titre  social  negociable  merite  d'etre  ainsi  qualifie.
Rev.  crit.  1881,  535.  Dalloz  1899,  2  362  f.  Rev.  crit.  1887,  220.
            
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