Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

verbrieft werden können. Wenn auch zugegeben werden 
muss, dass die Begriffe der Aktie und der Obligation weiter 
geworden sind, so lassen sich trotzdem die Genussscheine 
mit keinem dieser Begriffe vereinigen. Früher kannte man 
nur Aktien und Obligationen schlechthin. Heute gibt es 
drei verschiedene Arten von Aktien: Prioritätsaktien, die 
Merkmale der Obligation und der Aktie an sich tragen,, 
und Genussaktien, die sich den Genussscheinen soweit 
nähern, dass man sie lange Zeit nicht zu unterscheiden 
vermochte. Es gibt aber auch Obligationen, die wie Genuss 
scheine Anteil am Reingewinn gewähren 1 ). Der Obligationär 
hat der Gesellschaft Geld geliehen und tritt auch als Leihen 
derselben gegenüber. Seine Forderung geht auf eine be 
stimmte Summe. Er hat ein Anrecht auf einen festen Zins, 
und bei der Liquidation wird er vor den Aktionären be 
friedigt ; während der Genussscheininhaber, wenn er auch 
seinen Schein infolge Geldleistung erhalten hat, der Gesell 
schaft nie als Leiher gegenübertritt; er hat nur ein Recht 
auf einen bestimmten Teil des erwarteten Reingewinnes 
und eventuell des Liquidationserlöses, aber kein Recht auf 
das Gesellschaftsvermögen; Genussschein und Obligation 
sind Gläubiger der Gesellschaft, der Schuldgrund ist aber 
verschieden, wie auch der Gegenstand der Leistung. Genuss 
scheine sind also Wertpapiere, die mit der Aktie gemein 
haben, dass ihnen ein Anteil am Reingewinne zusteht und 
sich der Obligation insofern nähern, als es sich um Gläubiger 
rechte handelt. Eine Gleichstellung mit der einen oder an 
deren Gattung ist aber nicht angängig. 
Die Genussscheine lassen sich dagegen ohne Schwierig 
keiten unter den Begriff der partiarischen Rechtsgeschäfte 2 ) 
einreihen 3 ). In dieses System werden alle wirtschaftlichen 
Erscheinungen, nach welchen gewisse Personen, ohne selbst 
') Lecouturier, 1. c., Nrn. 55 und 56. 
2 ) Karl Crome. Die partiarischen Rechtsgeschäfte. Er behandelt 
sie als eine moderne Lohnform. 
3 ) Meili, 1. c., 28.
	        
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