Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

verbrieft  werden  können.  Wenn  auch  zugegeben  werden
muss,  dass  die  Begriffe  der  Aktie  und  der  Obligation  weiter
geworden  sind,  so  lassen  sich  trotzdem  die  Genussscheine
mit  keinem  dieser  Begriffe  vereinigen.  Früher  kannte  man
nur  Aktien  und  Obligationen  schlechthin.  Heute  gibt  es
drei  verschiedene  Arten  von  Aktien:  Prioritätsaktien,  die
Merkmale  der  Obligation  und  der  Aktie  an  sich  tragen,,
und  Genussaktien,  die  sich  den  Genussscheinen  soweit
nähern,  dass  man  sie  lange  Zeit  nicht  zu  unterscheiden
vermochte.  Es  gibt  aber  auch  Obligationen,  die  wie  Genussscheine ­
  Anteil  am  Reingewinn  gewähren 1 ).  Der  Obligationär
hat  der  Gesellschaft  Geld  geliehen  und  tritt  auch  als  Leihen
derselben  gegenüber.  Seine  Forderung  geht  auf  eine  bestimmte ­
  Summe.  Er  hat  ein  Anrecht  auf  einen  festen  Zins,
und  bei  der  Liquidation  wird  er  vor  den  Aktionären  befriedigt ­
  ;  während  der  Genussscheininhaber,  wenn  er  auch
seinen  Schein  infolge  Geldleistung  erhalten  hat,  der  Gesellschaft ­
  nie  als  Leiher  gegenübertritt;  er  hat  nur  ein  Recht
auf  einen  bestimmten  Teil  des  erwarteten  Reingewinnes
und  eventuell  des  Liquidationserlöses,  aber  kein  Recht  auf
das  Gesellschaftsvermögen;  Genussschein  und  Obligation
sind  Gläubiger  der  Gesellschaft,  der  Schuldgrund  ist  aber
verschieden,  wie  auch  der  Gegenstand  der  Leistung.  Genussscheine ­
  sind  also  Wertpapiere,  die  mit  der  Aktie  gemein
haben,  dass  ihnen  ein  Anteil  am  Reingewinne  zusteht  und
sich  der  Obligation  insofern  nähern,  als  es  sich  um  Gläubigerrechte ­
  handelt.  Eine  Gleichstellung  mit  der  einen  oder  anderen ­
  Gattung  ist  aber  nicht  angängig.
Die  Genussscheine  lassen  sich  dagegen  ohne  Schwierigkeiten ­
  unter  den  Begriff  der  partiarischen  Rechtsgeschäfte 2 )
einreihen 3 ).  In  dieses  System  werden  alle  wirtschaftlichen
Erscheinungen,  nach  welchen  gewisse  Personen,  ohne  selbst
')  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  55  und  56.
2 )  Karl  Crome.  Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte.  Er  behandelt
sie  als  eine  moderne  Lohnform.
3 )  Meili,  1.  c.,  28.
            
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