Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

zietätsbegriff  nicht  passt,  weder  das  innere  Kriterium,  die
Absicht  der  Parteien,  sich  als  Genossen  gleichen  Rechtes
anzuerkennen  und  als  soche  zu-handeln,  noch  selbst  ein
äusseres,  weil  häufig  die  Wesenheit  anderer  Geschäfte  so
deutlich  zutage  tritt,  dass  augenscheinlich  nur  Verlegenheit
um  eine  ausreichende  Konstruktion  der  stipulierten  Gewinnverteilung ­
  zu  der  Heranziehung  der  Gesellschaftsgrundsätze
führte.»
«Wenn  wir  daher  von  partiarischen  Geschäften  reden,
so  meinen  wir  damit  nicht  die  Gesellschaft,  so  wenig  wie
irgend  einen  andern  Kontraktus  sui  generis.  Die  neue
Rechtsfigur  beginnt  erst,  wo  zu  andersartigen  in  ihren
Voraussetzungen  und  Wirkungen  selbständig  bestimmten
Rechtsverhältnissen  das  partiarische  Moment  hinzutritt  und
dadurch  der  Inhalt,  resp.  die  Wirkungen  jenes  Verhältnisses
eigentümlich  gestaltet  und  umbildet.» 1 )
«Der  Inhalt  der  partiarischen  Rechtsgeschäfte 2  3 )  besteht ­
  nun  in  der  rechtlichen  Beteiligung  eines  andern  am
Wirtschaftsprodukte,  und  zwar  desjenigen,  durch  dessen
Beihülfe  die  Herstellung  des  betreffenden  Produktes  gelang» ­
  8 ).  Es  ist  gleichgültig,  wer  die  Hülfe  leistet,  es  kann
ein  Kapitalist  sein  oder  auch  ein  Angestellter,  ein  Arbeiter.
Es  ist  klar,  dass  die  Gesellschaft  nicht  die  rechtliche  Form
für  diese  Beteiligung 4  *  *  * )  sein  kann.  Ein  animus  confraternitatis,
  welcher  das  Wesen  der  Societas  ausmacht,  ist  eben>) ­

  1.  c.,  23-25.
2 )  Als  partiarisches  Rechtsverhältnis  war  ini  römischen  Recht
schon  bekannt  die  Teilpacht,  deren  rechtlicher  Charakter  umstritten
war.  Es  wurde  schon  früh  der  Versuch  gemacht,  daraus  eine  Sozietät ­
  zu  konstruieren,  z.  B.  Cujacius.  Diese  Ansicht  kann  aber  nicht
mit  Erfolg  vertreten  werden.
3 )  1.  c,  27.
*)  Crome  nennt  als  partiarische  Rechtsverhältnisse:  Die  partiarischen ­
  Lokationen,  Teilpacht  und  partiarische  Mietverträge;
partiarische  Lohnverträge,  Quotaldienst  und  Quotalwerkvertrag;
partiarische  Darlehen  und  ähnliche  Kreditverträge:  vermittelnde
            
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