Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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sowenig  zu  präsumieren  wie  die  Absicht,  eine  Gesellschaft
einzugehen.  Bei  der  oft  ganz  verschiedenen  sozialen  Stellung
der  Parteien  müssen  auch  meist  ihre  Ziele  und  Absichten
ganz  verschieden  sein.  Der  Arbeiter  oder  Angestellte  würde
ein  Sozietätsverhältnis  bald  drückend,  als  eine  Beschränkung
der  Handlungsfreiheit  empfinden.
Das  partiarische  Geschäft  muss  nicht  in  seiner  ganzen
Ausdehnung  partiarisch  sein,  es  verträgt  sich  gut  mit  andern
Rechtsformen,  zu  denen  es  ergänzend  hinzutritt;  nicht  die
Höhe,  sondern  die  Tatsache  der  Beteiligung  ist  schliesslich
das  Ausschlaggebende.
Aus  der  partiarischen  Beteiligung  entstehende  Ansprüche ­
  sind  obligatorischer  Natur,  es  sind  Forderungen,
Gläubigeransprüche,  auf  eine  bestimmte  Quote  des  Reingewinnes ­
  lautend,  dessen  jeweilige  Höhe  aber  unbestimmt
ist.  Die  Genussscheine  lassen  sich  mit  Leichtigkeit  unter
diese  neue  Rechtsfigur  subsummieren 1 );  das  partiarische
Moment  tritt  bei  ihnen  sehr  deutlich  zutage.  Statt  Gründer
etc.  einer  Aktiengesellschaft  für  ihre  Arbeit  und  Bemühungen,
die  nicht  leicht  richtig  eingesetzt  werden  können,  mit  einer
bestimmten  Geldsumme  zu  entlohnen,  hat  man  es  für  vorteilhafter ­
  gefunden,  dieselben  partiarisch  abzufinden.  Die
entstandene  Gesellschaft,  ihr  Werk,  ist  noch  kein  Gewinn,
sie  ist  nur  ein  Werkzeug,  womit  Gewinn  erzeugt  werden
soll;  dieser  wird  nun  nicht  auf  einmal  erzielt,  sondern  er
wird  in  gewissen  Zeiträumen  in  Raten  fällig.  Um  die  Abhebung ­
  dieser  Beträge,  sowie  die  freie  Abtretbarkeit  des
Rechtes  in  seiner  Gesamtheit  zu  erleichtern,  werden  die
Genussrechte  verselbständigt  und  den  Berechtigten  als
Genussscheine  in  der  Form  von  Wertpapieren  verabfolgt.

Geschäftsbesorgungen,  Verwahrungs-  und  Verlagsgeschäfte  gegen
Gewinnbeteiligung,  so  Agenturverhältnisse,  Mäklervertrag,  Kommission ­
  und  Spedition,  Vewaltungsgeschäfte,  Verlagsvertrag;  partiarischer ­
  Modus  und  Anteil  zugunsten  Dritter.
*)  Rehfous,  ZSchwR  45  582,  und  Meili,  1.  c.,  18.
            
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