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dieser Genehmigung r l. Trotz dieser Lücke in der Gesetzgebung
ist die rechtliche Erlaubtheit der Genussscheine
.ausser allem Zweifel. Die ganze Doktrin ist hierin einig.
Die Genussscheine beruhen auf der allgemeinen Vertragsfreiheit,
wonach jeder Vertrag rechtskräftig ist, sofern er
nicht gegen die guten Sitten oder die bestehenden Gesetze
verstösst.
Werden die Genussscheine als Aktien oder als Beteiligungen
gesellschaftlicher Natur aufgefasst, so dürfte
es sehr zweifelhaft sein, ob sie in die Rahmen der Gesetzgebung
hineinpassen; nach schweizerischem wie auch nach
deutschem Handelsrecht müsste die Frage verneint werden.
So wenig rvie den Genussscheinen die Aktiennatur zugesprochen
werden kann, ist in der Regel eine analoge
Anwendung der für die Aktien geltenden Grundsätze zulässig,
weil es sich um zwei ganz verschiedene Rechtsgebilde
handelt (EB 31 2 451), und besonders weil die Genussscheininhaber
nicht bei den Beschlüssen der Generalversammlung
mitwirken können und sie sich diesen nicht
ohne weiteres unterwerfen müssen, das um so mehr, als
eine Interessengemeinschaft zAvischen beiden nur bis zu
einem bestimmten Grade besteht. Es kann allerdings Fälle
geben, wo Bestimmungen, welche sonst nur für die Aktie
gelten, auf die Genussscheine eine entsprechende Anwendung
finden; so bestehen die Überlegungen, die Art. 628 OR
zugrunde liegen, nach denen eine Aktiengesellschaft eigene
Aktien nur in ganz bestimmten Fällen erwerben darf, in
gleicher Weise für die Genussscheine zu Recht und sollte
dieses Verbot auf sie sinngemäss angewendet werden.
b In Frankreich ist die Doktrin unter sich uneinig, ob die
Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1893, welche den Verkauf
von sogenannten actions d’apports während den zwei ersten Jahren
nach der Gründung der Gesellschaft beschränkt, auch auf die Genussscheine
anzuwenden seien. Vgl. Lecouturier, 1. c., Nrn. 85 bis 89;
Trystram, 1. c., 72; Percerou, 1. c., 223.
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