Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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reichische Aktienregulativ *) bestimmt daher einfach, dass 
die Aufstellung der Bilanz «mit der Sorgfalt eines ordent 
lichen Kaufmannes erfolgen soll» und dass sämtliche Ak 
tiven und Passiven nach dem Werte einzusetzen seien, 
welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme der Bilanz beizulegen 
ist. Die Gesellschaft muss also vor allem die Bilanz nach 
den im Verkehr und für die betreffende Art des Unter 
nehmens geltenden Grundsätzen und Usancen nach Treu 
und Glauben erstellen. Die einzelnen Aktivposten dürfen 
nicht zu hoch bewertet werden, denn dadurch würde die 
Gesellschaft geschädigt, da Gewinn zur Verteilung gelangte, 
der nicht vorhanden ist; aber auch nicht zu niedrig, denn 
dadurch werden die Interessen der Genussscheininhaber 
verletzt, weil zu wenig Gewinn verteilt würde. Eine solche 
Minderbewertung, wodurch die sogenannten stillen Reserven 
geschaffen werden, ist nur in beschränktem Masse zulässig 
und auf alle Fälle unstatthaft, wenn sie eine Benachteiligung 
der Genussscheine enthält. 
Die Genussscheine selbst dürfen in der Bilanz nicht 
figurieren, weder auf der Passivseite noch unter den Ak 
tiven. Sie sind keine Passivposten, denn sie mindern das 
Bruttovermögen der Gesellschaft nicht und fallen deshalb 
bei Feststellung des Reingewinnes nicht in Betracht. Eine 
Ausnahme bilden selbstverständlich nicht abgehobene Ge 
winnanteile der Genussscheininhaber; diese müssen unter 
den Passiven angeführt werden. Werden Genussscheine 
von der Gesellschaft eingelöst, so können sie nicht unter 
die Aktiven aufgenommen werden, obgleich ein gewisser 
innerer Wert ihnen nicht abgesprochen werden kann 2 ). 
Die Gesellschaft wird aber durch ihre Einziehung nicht 
') Österreichisches Aktienregulativ, § 40, Abs. 4. 
s ) Bei der Bank für Handel und Industrie in Zug erscheinen 
die eingelösten Genussscheine als « zu amortisierende Verwendungen » 
in der Bilanz für 1911 unter den Aktiven. Ähnlich verfuhr die Visp- 
Zermatt-Bahn bei der Einlösung ihrer Genussscheine.
	        
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