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reichische Aktienregulativ *) bestimmt daher einfach, dass
die Aufstellung der Bilanz «mit der Sorgfalt eines ordent
lichen Kaufmannes erfolgen soll» und dass sämtliche Ak
tiven und Passiven nach dem Werte einzusetzen seien,
welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme der Bilanz beizulegen
ist. Die Gesellschaft muss also vor allem die Bilanz nach
den im Verkehr und für die betreffende Art des Unter
nehmens geltenden Grundsätzen und Usancen nach Treu
und Glauben erstellen. Die einzelnen Aktivposten dürfen
nicht zu hoch bewertet werden, denn dadurch würde die
Gesellschaft geschädigt, da Gewinn zur Verteilung gelangte,
der nicht vorhanden ist; aber auch nicht zu niedrig, denn
dadurch werden die Interessen der Genussscheininhaber
verletzt, weil zu wenig Gewinn verteilt würde. Eine solche
Minderbewertung, wodurch die sogenannten stillen Reserven
geschaffen werden, ist nur in beschränktem Masse zulässig
und auf alle Fälle unstatthaft, wenn sie eine Benachteiligung
der Genussscheine enthält.
Die Genussscheine selbst dürfen in der Bilanz nicht
figurieren, weder auf der Passivseite noch unter den Ak
tiven. Sie sind keine Passivposten, denn sie mindern das
Bruttovermögen der Gesellschaft nicht und fallen deshalb
bei Feststellung des Reingewinnes nicht in Betracht. Eine
Ausnahme bilden selbstverständlich nicht abgehobene Ge
winnanteile der Genussscheininhaber; diese müssen unter
den Passiven angeführt werden. Werden Genussscheine
von der Gesellschaft eingelöst, so können sie nicht unter
die Aktiven aufgenommen werden, obgleich ein gewisser
innerer Wert ihnen nicht abgesprochen werden kann 2 ).
Die Gesellschaft wird aber durch ihre Einziehung nicht
') Österreichisches Aktienregulativ, § 40, Abs. 4.
s ) Bei der Bank für Handel und Industrie in Zug erscheinen
die eingelösten Genussscheine als « zu amortisierende Verwendungen »
in der Bilanz für 1911 unter den Aktiven. Ähnlich verfuhr die Visp-
Zermatt-Bahn bei der Einlösung ihrer Genussscheine.