Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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reichische  Aktienregulativ  *)  bestimmt  daher  einfach,  dass
die  Aufstellung  der  Bilanz  «mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen ­
  Kaufmannes  erfolgen  soll»  und  dass  sämtliche  Aktiven ­
  und  Passiven  nach  dem  Werte  einzusetzen  seien,
welcher  ihnen  zur  Zeit  der  Aufnahme  der  Bilanz  beizulegen
ist.  Die  Gesellschaft  muss  also  vor  allem  die  Bilanz  nach
den  im  Verkehr  und  für  die  betreffende  Art  des  Unternehmens ­
  geltenden  Grundsätzen  und  Usancen  nach  Treu
und  Glauben  erstellen.  Die  einzelnen  Aktivposten  dürfen
nicht  zu  hoch  bewertet  werden,  denn  dadurch  würde  die
Gesellschaft  geschädigt,  da  Gewinn  zur  Verteilung  gelangte,
der  nicht  vorhanden  ist;  aber  auch  nicht  zu  niedrig,  denn
dadurch  werden  die  Interessen  der  Genussscheininhaber
verletzt,  weil  zu  wenig  Gewinn  verteilt  würde.  Eine  solche
Minderbewertung,  wodurch  die  sogenannten  stillen  Reserven
geschaffen  werden,  ist  nur  in  beschränktem  Masse  zulässig
und  auf  alle  Fälle  unstatthaft,  wenn  sie  eine  Benachteiligung
der  Genussscheine  enthält.
Die  Genussscheine  selbst  dürfen  in  der  Bilanz  nicht
figurieren,  weder  auf  der  Passivseite  noch  unter  den  Aktiven. ­
  Sie  sind  keine  Passivposten,  denn  sie  mindern  das
Bruttovermögen  der  Gesellschaft  nicht  und  fallen  deshalb
bei  Feststellung  des  Reingewinnes  nicht  in  Betracht.  Eine
Ausnahme  bilden  selbstverständlich  nicht  abgehobene  Gewinnanteile ­
  der  Genussscheininhaber;  diese  müssen  unter
den  Passiven  angeführt  werden.  Werden  Genussscheine
von  der  Gesellschaft  eingelöst,  so  können  sie  nicht  unter
die  Aktiven  aufgenommen  werden,  obgleich  ein  gewisser
innerer  Wert  ihnen  nicht  abgesprochen  werden  kann 2 ).
Die  Gesellschaft  wird  aber  durch  ihre  Einziehung  nicht

')  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  40,  Abs.  4.
s )  Bei  der  Bank  für  Handel  und  Industrie  in  Zug  erscheinen
die  eingelösten  Genussscheine  als  «  zu  amortisierende  Verwendungen  »
in  der  Bilanz  für  1911  unter  den  Aktiven.  Ähnlich  verfuhr  die  Visp-Zermatt-Bahn
  bei  der  Einlösung  ihrer  Genussscheine.
            
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