Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

cechtliche, staatliche Aufgaben erfüllen beschäftigten Personen, da der 
2. Absatz des 81 nur von „Unternehmungen, Betrieben und An— 
stalten“ spricht, welche verwaltungsrechtlich immer von den vom 
Staate in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtes betriebenen 
„Amtern“ zu unterscheiden sind. 
Der 5. Absatz des 8 1erteilt dem Minister für soziole Fürsorge 
die Ermächtigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern 
für jene Beschäfligungszweige, welche regelmäßig infolge eigentüm— 
lichen Arbeitsvorganges allzulange Arbeitsperioden aufweisen, so daß 
sich die 48stündige Arbeitszeit nicht gut auf eine Woche verteilen läßt, 
eine Arbeitseinteilung auf Grundlage eines vierwöchentlichen Zeit— 
raumes unter der Bedingung zu bewilligen, daß die Arbeitszeit in 
diesem Zeitraume 192 Stunden nicht übersteigt. 
Um eine Umgehung des Gesetzes durch Mitgabe von Arbeit nach 
Hause an die Arbeitnehmer unmöglich zu machen, untersagt der 88 
des Gesetzes dem Arbeitgeber, „dem in seinen Betriebe beschäftigten 
Arbeitnehmer zwecks Verlängerung der im 81 bestimmten Arbeitszeit 
Arbeit nach Hause mitzugeben. Eine Ausnahme ift bloß laut 86 (also 
im Falle einer erteilten Bewilligung zur Überzeitarbeit) gestattet.“ 
Die Regierung hat mit Verordnung vom 1. Dezember 1921, 
Slhg. Nr. 499, auf Grund des 81Abs. 53 des in Rede stehenden Ge— 
setzes die Arbeitszeitin den Apotheken in der Weise ge— 
regelt bzw. die Einteilung der Arbeitszeit in der Art gestattet, daß eine 
bdierwöchentliche Periode der Regelung zugrunde gelegt wird, die Ge— 
amtarbeitsdauer aber in dieser Periode 192 Arbeitsstunden nicht 
ibersteigen darf. . . .. Ferner hat die Regierung mit Verordnung 
bom 18. Juni 1919, Slg. Nr. 822 auf Grund des Ermächtigungsge— 
setzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, für die Dauer der gegen— 
wärtig herrschenden außerordentlichen Verhältnisse die Wirksamkeit 
des Gesetzes über den Achtstunden-Arbeitstag „für die Bediensteten 
der Post-Telegraphen- und Telephonämter bis auf 
Widerruf eingestellt, und awar in dem Umfange. wie es das Staats— 
interesse erheischt.“ 
Zu einer ausnahmsweisen, zeitweilige Regelung der 
Arbeitszeit im Buchdruckergewerbe bot dem Mini— 
sterium für Soziale Fürsorge Anlaß, die Durchführung. der Wahlen 
in beide Häuser der Nationalversammlung im Jahre 1925. In Er— 
vägung des öffentlichen Interesses an der rechtzeitigen Fertigstellung 
der Kandidatenlisten und anderer Drucksorten für die genannten 
Wahlen hat das Ministerium für Soziale Fürsorge im Einbernehmen 
mit dem Ministerium des Innern mit Kundmachung vom 28. Okto— 
ber 1925, Nr. 214 (kundgemacht im 90. St. S. G. V. am 26. Oklober 
1925) verfügt, daß „auf Grund des 8 6, Abs. 4 des Gesetzes vom 
29090
	        
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