cechtliche, staatliche Aufgaben erfüllen beschäftigten Personen, da der
2. Absatz des 81 nur von „Unternehmungen, Betrieben und An—
stalten“ spricht, welche verwaltungsrechtlich immer von den vom
Staate in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtes betriebenen
„Amtern“ zu unterscheiden sind.
Der 5. Absatz des 8 1erteilt dem Minister für soziole Fürsorge
die Ermächtigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
für jene Beschäfligungszweige, welche regelmäßig infolge eigentüm—
lichen Arbeitsvorganges allzulange Arbeitsperioden aufweisen, so daß
sich die 48stündige Arbeitszeit nicht gut auf eine Woche verteilen läßt,
eine Arbeitseinteilung auf Grundlage eines vierwöchentlichen Zeit—
raumes unter der Bedingung zu bewilligen, daß die Arbeitszeit in
diesem Zeitraume 192 Stunden nicht übersteigt.
Um eine Umgehung des Gesetzes durch Mitgabe von Arbeit nach
Hause an die Arbeitnehmer unmöglich zu machen, untersagt der 88
des Gesetzes dem Arbeitgeber, „dem in seinen Betriebe beschäftigten
Arbeitnehmer zwecks Verlängerung der im 81 bestimmten Arbeitszeit
Arbeit nach Hause mitzugeben. Eine Ausnahme ift bloß laut 86 (also
im Falle einer erteilten Bewilligung zur Überzeitarbeit) gestattet.“
Die Regierung hat mit Verordnung vom 1. Dezember 1921,
Slhg. Nr. 499, auf Grund des 81Abs. 53 des in Rede stehenden Ge—
setzes die Arbeitszeitin den Apotheken in der Weise ge—
regelt bzw. die Einteilung der Arbeitszeit in der Art gestattet, daß eine
bdierwöchentliche Periode der Regelung zugrunde gelegt wird, die Ge—
amtarbeitsdauer aber in dieser Periode 192 Arbeitsstunden nicht
ibersteigen darf. . . .. Ferner hat die Regierung mit Verordnung
bom 18. Juni 1919, Slg. Nr. 822 auf Grund des Ermächtigungsge—
setzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, für die Dauer der gegen—
wärtig herrschenden außerordentlichen Verhältnisse die Wirksamkeit
des Gesetzes über den Achtstunden-Arbeitstag „für die Bediensteten
der Post-Telegraphen- und Telephonämter bis auf
Widerruf eingestellt, und awar in dem Umfange. wie es das Staats—
interesse erheischt.“
Zu einer ausnahmsweisen, zeitweilige Regelung der
Arbeitszeit im Buchdruckergewerbe bot dem Mini—
sterium für Soziale Fürsorge Anlaß, die Durchführung. der Wahlen
in beide Häuser der Nationalversammlung im Jahre 1925. In Er—
vägung des öffentlichen Interesses an der rechtzeitigen Fertigstellung
der Kandidatenlisten und anderer Drucksorten für die genannten
Wahlen hat das Ministerium für Soziale Fürsorge im Einbernehmen
mit dem Ministerium des Innern mit Kundmachung vom 28. Okto—
ber 1925, Nr. 214 (kundgemacht im 90. St. S. G. V. am 26. Oklober
1925) verfügt, daß „auf Grund des 8 6, Abs. 4 des Gesetzes vom
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